142 1869.
den Schaden in Gemeinschaft mit dem Ortsvorsteher oder einem Abgeordneten der
Obrigkeit und in Gegenwart des Beschädigten besichtigen und feststellen. Die örtliche
Untersuchung des Schadens muß in dem F. 5 2 gedachten Fall so schleunig wie möglich,
in anderen Fällen aber innerhalb zehn Tagen, nachdem die Anzeige gemacht worden,
erfolgen.
Die Festsetzung des Schadens geschieht, wenn der durch denselben veranlaßte
Steuererlaß nicht über 20 Thaler = 35 Gulden anzuschlagen ist, sogleich bei der Be-
sichtigung durch die oben genannten Beamten nach ihrer eigenen Kenntniß und Ueber-
zeugung und sind andere Sachverständige nur insofern darüber abzuhören und zuzuziehen,
als der Beschädigte es auf seine Kosten, wenn dergleichen dadurch verursacht werden,
verlangt.
Ist der Schaden von größerer Bedeulung, oder hat er das Tabacks-Land in
einer ganzen Feldmark oder einem großen Theil derselben betroffen, so wählt der Ober-
Kontroleur und die Obrigkeit zwei verpflichtete Taxatoren oder sonstige vereidete oder
zu dem Ende zu vereidende Sachverständige und zwar jeder Theil einen, welche unter
Aufsicht des nöthigenfalls zur Wahl eines Obmanns befugten Ober-Kontroleurs an
Ort und Stelle, unter Zuziehung des oder der Beschädigten und auf deren Koslen,
ermikteln, ob der Schaden von der im F. 2 oder §. 3 angegebenen Art und Gröhe ist,
und dem Ober-Kontroleur ihr Gutachten darüber zu Protokoll geben.
Sollte der Schaden von der Art sein, daß sich die Tabacks-Pflanzung in der
Folge wieder gauz oder zum Theil von demselben erholen kann, und ließe sich mithin
vor der Erntezeit nicht bestimmen, ob der Ausfall an dem Gewinn von der bedingungs-
mäßigen Größe sein werde, so muß die Ernte abgewartet und durch eine hinlängliche
Kontrole dafür gesorgt werden, daß von dem ganzen Gewinn der Steuerbehörde nichts
verschwiegen werde.
8. 7.
Der Ober-Kontroleur hat darauf zu sehen, daß das über die örtliche Unter-
suchung ausfgenommene Protokoll vollständig abgefaßt und alle diejenigen Umstände,
welche zur Bestimmung über die Zulässigkeit und Höhe des Steuererlasses erforderlich
sind, nach faktischer Ausmittelung, Schähung der Sachverständigen oder aus anderen
zuverlässigen Quellen darin aufgenommen werden. Stimmen die Sachverständigen in
den Schäßungs-Ergebnissen nicht überein, so ist das Gutachten sowohl jedes einzelnen
Sachverständigen, als das der Ortsbehörde zu Protokoll zu nehmen und diesem das
Gutachten des Ober-Kontroleurs anzuschließen. In diesem Fall bleiben die Spalten