Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. L 
4b e und 5 bis 8 der Nachweisung e (8. 8) unausgefũllt, während in der Spaltt 9 
auf das Protokoll verwiesen wird. Beträgt die Differenz zwischen den Schätzungs- 
Ergebnissen unter 10 Prozent, so genügt die protokollarische Einigung des Ober- 
Kontrolems mit der Ortsbehörde zur — der Steuererlasses. 
5. 8 
Auf den Grund der Abschätzungs- Protokolle und übrigen Ausmitlelungs-Ver- 
haudlungen wird von dem Ober-Kontroleur über die in einer Gemeinde gleichzeitig 
vorgekommenen Beschädigungen an Tabacks-Feldern eine Nachweisung nach dem an- 
liegenden Muster c und bei Brandschäden nach dem Muster d zusammengestellt und mil 
sämmtlichen Belagstücken an die Bezirks-Steuerstelle abgegeben. Diese prüft dic 
Sache und berichtet, wenn sich nicht noch zu nachträglichen Erörterungen Veranlassung 
findet, unter Beisügung der Verhandlungen an den General-Inspektor des Thüringischen 
Zoll= und Handels-Vereins, welcher, wenn er gegen die Festsetzung des Erlasses nichts 
zu crinnern hat, solche genehmigt und die Bezirks= Steuerstelle anweist, die nachgelassenen 
Steuerbeträge in dem Tabacks= Steuer-Register sowohl, als von der auf dem Steuer- 
zektel jedes einzelnen Beschädigten bemerkten Steuerschuld desselben absetzen zu lassen. 
  
  
  
  
Muster a. Steuersielle N. N. 
(5. 5.) 
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die in der Gemeinde N. N. im Amte /N. durch Naturereignisse entstandenen 
sschädigungen an Tabacks Feldern. 
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