Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 153 
Verpflichtungen 
der Straßenbau-Verwaltungen im Interesse der Bundes-Telegraphen= Verwaltung. 
1) Die Straßenbau-Verwaltung hat die Benutzung des Strahenterrains, soweit 
dies ohne Behinderung des Straßenverkehrs thunlich ist, zur Anlage von oberirdischen 
und unterirdischen Bundes-Telegraphen-Linien unentgeltlich zu gestatten. 
Die Stangen für die oberirdischen Telegraphen-Linien werden thunlichst entfernt 
von den Baumanpflanzungen aufgestellt. 
Der erste Trakt der Bundes-Telegraphen-Linien wird von der Bundes-Telegraphen- 
verwaltung und der Straßenbau-Verwaltung gemeinschaftlich festgesetzt. 
Nenderungen des ursprünglichen, gemeinschaftlich festgesetzten Traktes, welche durch 
irgend welche Veranlassung nothwendig werden, sind von der Bundes-Telegraphen- 
verwaltung nach Vereinbarung mit der Strahenbau-Verwaltung für Rechnung des- 
jenigen Theiles auszuführen, von welchem dieselben beantragt sind. 
2) Die Straßenbau-Verwaltung hat die Bundes-Telegraphenanlagen durch ihr 
Straßen-Aufsichtspersonal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung 
der von der Bundes-Telegraphenverwaltung erlassenen Instruktion provisorisch wieder 
herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundes- 
Telegraphenstation Anzeige machen zu lassen. Die Bundes-Telegraphenverwaltung 
zahlt den mit der Beaufsichtigung und provisorischen Wiederherslellung der Bundes- 
Telegraphenlinie beauftragten Stroßen-Aufsichtsbeamten Remunerationen bis zur Höhe 
von 10 Thlr. pro Jahr und Meile durch die Straßenbau-Verwaltung. Diese Re- 
munerationen werden von der Bundes-Telegraphenverwaltung innerhalb der vor- 
bezeichneten Grenze für die einzelnen Aussichtsbeamten nach Maßgabe der von denselben 
im Interesse des Bundestelegraphen geleisteten Dienstes festgesetzt. 
3) Die Straßenbau-Verwaltung hat den mit der Wiederherstellung von Be- 
schädigungen des Bundestelegraphen beauftragten und als solche legitimirten Tele- 
graphenbeamten auf Erfordern und, soweit dies thunlich ist, die bei der Unterhaltung 
der Kunststrahe beschäftigten Arbeiler gegen Zahlung des orksüblichen Tagelohns zur 
Disposition zu stellen. 
4) Um Störungen der Bundes-Telegraphen-Linien durch Berührungen der 
Leitungsdrähte mit den Strahenanpflanzungen zu vermeiden, hat die Straßenbau.
	        
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