1869. 153
Verpflichtungen
der Straßenbau-Verwaltungen im Interesse der Bundes-Telegraphen= Verwaltung.
1) Die Straßenbau-Verwaltung hat die Benutzung des Strahenterrains, soweit
dies ohne Behinderung des Straßenverkehrs thunlich ist, zur Anlage von oberirdischen
und unterirdischen Bundes-Telegraphen-Linien unentgeltlich zu gestatten.
Die Stangen für die oberirdischen Telegraphen-Linien werden thunlichst entfernt
von den Baumanpflanzungen aufgestellt.
Der erste Trakt der Bundes-Telegraphen-Linien wird von der Bundes-Telegraphen-
verwaltung und der Straßenbau-Verwaltung gemeinschaftlich festgesetzt.
Nenderungen des ursprünglichen, gemeinschaftlich festgesetzten Traktes, welche durch
irgend welche Veranlassung nothwendig werden, sind von der Bundes-Telegraphen-
verwaltung nach Vereinbarung mit der Strahenbau-Verwaltung für Rechnung des-
jenigen Theiles auszuführen, von welchem dieselben beantragt sind.
2) Die Straßenbau-Verwaltung hat die Bundes-Telegraphenanlagen durch ihr
Straßen-Aufsichtspersonal bewachen und in Fällen der Beschädigung nach Anleitung
der von der Bundes-Telegraphenverwaltung erlassenen Instruktion provisorisch wieder
herstellen, auch von jeder wahrgenommenen Störung der Linien der nächsten Bundes-
Telegraphenstation Anzeige machen zu lassen. Die Bundes-Telegraphenverwaltung
zahlt den mit der Beaufsichtigung und provisorischen Wiederherslellung der Bundes-
Telegraphenlinie beauftragten Stroßen-Aufsichtsbeamten Remunerationen bis zur Höhe
von 10 Thlr. pro Jahr und Meile durch die Straßenbau-Verwaltung. Diese Re-
munerationen werden von der Bundes-Telegraphenverwaltung innerhalb der vor-
bezeichneten Grenze für die einzelnen Aussichtsbeamten nach Maßgabe der von denselben
im Interesse des Bundestelegraphen geleisteten Dienstes festgesetzt.
3) Die Straßenbau-Verwaltung hat den mit der Wiederherstellung von Be-
schädigungen des Bundestelegraphen beauftragten und als solche legitimirten Tele-
graphenbeamten auf Erfordern und, soweit dies thunlich ist, die bei der Unterhaltung
der Kunststrahe beschäftigten Arbeiler gegen Zahlung des orksüblichen Tagelohns zur
Disposition zu stellen.
4) Um Störungen der Bundes-Telegraphen-Linien durch Berührungen der
Leitungsdrähte mit den Strahenanpflanzungen zu vermeiden, hat die Straßenbau.