Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 
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XXVIII. Verordnung, 
das Wegfangen der Singvögel betreffend, vom 13. August 1869. 
Da die Erfahrung gezeigt hat, daß das in dem Gesetze vom 31. März 1854 
(Ges. S. S. 82) enthaltene unbedingte und für jede Jahreszeit geltende 
Verbot des Wegfangens der Singvögel nicht wirksam gehaudhabt werden kann, so lange 
nicht eine Beschränkung in der Zulassung von Vorrichtungen zum Vogelfang eintritt, 
so verordnen Wir mit höchster Genehmigung Serenissimi, auf Grund des Gesetzes 
vom 9. März 1855 (Ges. S. S. 48), was folgt: 
C. 1. 
Das Stellen von Tränken und Meisenhütten, sowie die Verwendung von Sing- 
vögeln als Lockvögel beim Vogelfang ist fortan gänzlich und für jede Jahreszeit 
untersagt. 
8. 2. 
Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe des §. 2 des Gesetzes vom 31. März 
1854 mit Geld bis zum Betrage von 7 Fl. = 4 Thlr. bezüglich verhältnißmäßiger 
Gefänguiß oder Handarbeitsstrafe bestrast. Außerdem ist die Polizei berechtigt, 
Tränkenvorrichtungen und Meisenhütten, auf denen Vogelfang betrieben wird, zu zer- 
stören und die als Lockvögel benutzten Singvögel sortzunehmen und in Freiheit zusetzen. 
Rudolstad t, den 13. August 1869. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Farstl. Schw. Rudolst. Gesetsamml. XXK. 27
	        
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