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h) bei zweiräderigem Fuhrwerk die Hälfte dieser Sähe zu rechnen, dergeslalt, daß
das Gesammtgewicht des Wagens und der Ladung zusammen nicht mehr be-
tragen darf, als sich bei Hinzurechnung der vorbestimmten Sätze zu den oben
(8§. 3 und 4) für die t baduns allein vorgeschriebenen Gewichtssiten -
§. 8.
Bei Verfahren von Steinen, Kohlen, Bauholz und von Gelralde soll uch das-
jetige Fuhrwerk, welches nicht zu dem gewerbsmäßig betriebenen Frachtfuh#verk Gehört,
auf allen Kunststraßen ohne Unterschied mit wenigstens 4 Zoll breiten Radfelgen ver-
sehen sein, sobald die Ladung.
a) bei vierräderigem Fuhrwerk mehr als. 50 Centner,
b) bei zweiräderigem Fuhwerk. mehr als 25 Centner beträgt; es soll aber in dieser
Hinsicht eine Getraideladung von 24 oder 11 Wiepeln à 24 Preuß. Scheffeln
niemals höher als àu 50 reip. 25 Cenkuer gerechuet werden.
8. 9.
Die Größe der Ladung ist, wenn an dem 8. 8 gedachten Fuhrwerk die Radfelgen
unter 4 Zoll breit sind, auf Verlangen nach Centnern oder nach Preuß. Scheffeln und
zwar, falls die Ladung in Kohlen besteht, unter Vorzeigung des Ladescheins, mit wel-
chem der Führer bei der Giube oder Niederlage sich versehen muß, von dem Führer
anzugeben, widrigensalls auf seine Gefahr und Kosten eine spccielle Emitelung der
Größe der Ladung vrranlaßt werden kann.
Eine gleiche Emittelung bleibt im Falle dringenden Verdachts, daß die Ladung
der Angabe ungrachtel dao im F. 8 vorgeschriebene Maß überschreite, vorbehalten; die
damit verbundenen Kosten und Auslagen sind, wenn die Ueberschreitung festgestellt
wird, von dem Führer, sonst aber von der Staatskasse zu tragen.
8. 10.
Auf den Kunststraßen darf mit keinem Fuhrwerk gefahren werden, an dessen Nad-
en
1) die Köpfe der Radnãgel, Stifte oder Schrauben nicht eingelassen sind, sondern
vorstehen, oder
2) der Beschlag so coustruirl ist, daß er keine gerade Oberslãche bildet.
Das letztere Verbot (zu 2) findet jedoch auf solche Nadbeschläge nicht Anwendung,
welche blos in Folge der Abnutzung eine gewölbte Oberfläche angenommen haben.