Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

104 .41869. 
Transportes von seinem Vorhaben Behufs der zu treffenden Sicherheits Vorkehrungen 
unter genauer Declarkrung des. Gefammt-Gewichts des Fuhrwerks= Anzeige zu machen 
und die Erklzrung desselben abzuwarten, ob die auf dem angegebenen Wege zu passiren- 
den Brücken eins solche Belastung ohne Weiteres gestatten, oder welcher Kostenaufwand 
erforderlich ist, um dieselben dazu in den Stand zu seten. 
Den von dem Baubeamten angegebenen wahrscheinlichen Kostenbetrag. der zu 
treffenden Sicherheitsvorkehrungen hat der Absender oder Frachtführer vor der durch 
den Transport erforderlich. werdinden Instandsetzung der Brücken bei der ihm hierzu von 
dem Bezurs Baulbeaniten bezeichneten re nieblen 
*-! petcher uhmoerke, suni wescher die im vorigen . vorgeschriebeie 
Azzeige iilßh Detlaration unterlassen, oder letztere unrichtig bewirkt worden ist, oder 
welche vor der Seitens des Bezirks- Baubeamten erfolgten Benachrichtigung, daß die 
betreffende Brücke in einen der angezeigten Belastung entsprechenden Stand gesetzt sei. 
dieselbe püislren, haben nicht hur allen Schäden, welchir dadurch an dem Fuhrwerk 
oder an der Ladung entsteht, sich selbst beizumessen, sondern verfallen auch in eine 
Strafe bis zu Funfzig Thaler und haben die Kosten aller den betreffenden Brücken 
zugesügten Beschadiguugen zu tragen. 
8. 18. 
Vorstehende Verordnung tritt am 1. April 1870 in Krast. 
Rudolstadt, den 27. August 1869. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm. 
v. Berkrab.
	        
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