12 1869.
Telegraphen-Ordnung
für die Correspondenz auf den Linien des Telegraphen--Vereins nebst den den
inneren Verkehr auf den Linien des Norddentschen Telegraphen-Gebietes ) und der
innerhalb desselben gelegenen Eisenbahnen betreffenden zusätzlichen Bestimmungen.)
§. 1.
Berelch.
Den Bestimmungen gegenwärtigen Reglements ist die telegraphische Correspondenz
unterworfen, welche die Linien mindestens zweier der dem Telegraphen-Vereine ange-
hörigen Verwaltungen berührt und entweder im Vereine verbleibt oder mit dem Aus-
lande gewechselt wird)
In wie weit die Comespondenz, welche sich nur auf den Linien, einer einzelnen
Verwaltung bewegt, anderen Anordnungen unterworfen ist, wird von jeder Verwal-
tung besonders bestimmt.
Den Bestimmungen gegenw ärtigen Reglements ist auch diejenige telegra-
phische Correspondenz unterworfen, welche sich nur auf den Linien des
Norddentschen Telegraphen-Gebietes incl. der imnerhalb desselben gelegenen
Eisenbahnen oder zwischen diesen und ausländischen Linien ohne Berührung
der Linien anderer Vereins -Staaten bewegt, soweit nicht in den nachfolgen-
den Zusätzen Abweichungen vorgeschrieben sind.
§. 2.
Benutzung des Telegraphen.
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht
Jedermann zu. Jede Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen
zeitweise ganz oder zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Correspon=
denz zu schließen.
Die Aufgabe von Depeschen behufs der Telegraphirung kann nur bei den Tele-
graphen-Stationen (allenfalls brieflich) erfolgen.
*) Das Norddeuliche Telegraphen. Gebiet umsaßt die Slaaten des Norddeutschen Bundes, sowie den
nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theil des Großherzogthums Hessen. Darmstadt.
Die zusätzlichen Bestimmungen sind mit lateinischer Schrift und gegen den übrigen Text eingerückt
gedruckt.
Die besonderen Vorschriften üͤber den Verkehr mit den außereuropäischen Telegraphen · Verwaltungen
sind event. bei den Telegraphen= Stalionen zu erfragen.