Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

176 1869. 
S. 57), endlich auch die Bekanntmachung vom 12. August 1854 (Ges.-Samml. 
S. 199). 
Zu 8. 23 der Gewerbe-Ordnung. 
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Hinsichtlich der Stauanlagen für Wassertriebwerke kommen neben den Vorschriften 
der 5§. 17 bis 22 der Gewerbe-Ordnung und der Artt. 1. u. 2 des Gesetzes vom heuti- 
gen Tage über die Zuständigkeit der Behörden in Gewerbesachen auch noch die Beslim- 
mungen der §§. 33 ff. des Gesetzes vom 7. Februar 1868, betreffend die Benutzung 
des Wassers und den Schuy gegen dasselbe (Ges.= Samml. S. 151) zur Anwendung. 
Zu, s. 24 der Gewerbe, Ordnung. 
K 3. 
Bis zum Erlaß allgemeiner Bestimmungen durch den Bundesrath über die An- 
legung von Dampfkesseln bleiben die Vorschriften der Verordnung vom 9. Februar 
1866 (Ges.-Samml. S. 28), sowie der Instruktion vom 12. September 1866 
(Ges.-Samml. S. 114) und der Bekanntmachung vom 17. Februar 1868 (Ges. 
Sanml. S. 194), soweit dieselben nicht durch die Gewerbe= Orbnung und durch das 
Gesetz vom heutigen Tage über die Zuständigkeit der Behörden in Gewerbesachen 
modificirt sind, in Gültigkeit. 
Zu §. 33 der Gewerbe-Ordnung. 
8. 4. 
Die Erlaubnißertheilung zum Ausschänken von Branntwein und der Handel mit 
Branntwein und Spiritus im Betrage von unter 1 Maas oder 1 Quart (Ausfüh. 
rungs-Verordnung zur Gewerbe-Ordnung vom 8. Juli 1864 §. 16 Ges.-Samml. 
S. 140) kann von dem Nachweise eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden. 
Zu 9. 34 der Gewerbe-Ordnung. 
,5. 
Hinsichtlich des Handels mit Gift bewendet es bei den Vorschriften der Apo- 
theker-Ordnung vom 27. Jannar 1841 (Ges.-Samml. S. 46) insbesondere der 
88. 16, 18, 67 und 68.
	        
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