176 1869.
S. 57), endlich auch die Bekanntmachung vom 12. August 1854 (Ges.-Samml.
S. 199).
Zu 8. 23 der Gewerbe-Ordnung.
2
Hinsichtlich der Stauanlagen für Wassertriebwerke kommen neben den Vorschriften
der 5§. 17 bis 22 der Gewerbe-Ordnung und der Artt. 1. u. 2 des Gesetzes vom heuti-
gen Tage über die Zuständigkeit der Behörden in Gewerbesachen auch noch die Beslim-
mungen der §§. 33 ff. des Gesetzes vom 7. Februar 1868, betreffend die Benutzung
des Wassers und den Schuy gegen dasselbe (Ges.= Samml. S. 151) zur Anwendung.
Zu, s. 24 der Gewerbe, Ordnung.
K 3.
Bis zum Erlaß allgemeiner Bestimmungen durch den Bundesrath über die An-
legung von Dampfkesseln bleiben die Vorschriften der Verordnung vom 9. Februar
1866 (Ges.-Samml. S. 28), sowie der Instruktion vom 12. September 1866
(Ges.-Samml. S. 114) und der Bekanntmachung vom 17. Februar 1868 (Ges.
Sanml. S. 194), soweit dieselben nicht durch die Gewerbe= Orbnung und durch das
Gesetz vom heutigen Tage über die Zuständigkeit der Behörden in Gewerbesachen
modificirt sind, in Gültigkeit.
Zu §. 33 der Gewerbe-Ordnung.
8. 4.
Die Erlaubnißertheilung zum Ausschänken von Branntwein und der Handel mit
Branntwein und Spiritus im Betrage von unter 1 Maas oder 1 Quart (Ausfüh.
rungs-Verordnung zur Gewerbe-Ordnung vom 8. Juli 1864 §. 16 Ges.-Samml.
S. 140) kann von dem Nachweise eines Bedürfnisses abhängig gemacht werden.
Zu 9. 34 der Gewerbe-Ordnung.
,5.
Hinsichtlich des Handels mit Gift bewendet es bei den Vorschriften der Apo-
theker-Ordnung vom 27. Jannar 1841 (Ges.-Samml. S. 46) insbesondere der
88. 16, 18, 67 und 68.