1869. 13
§. 3.
Bewahrung des Telegraphen- Geheimnisses
Die Vereins-Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilungen von
Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen- Geheimniß in jeder
Beziehung auf das Strengste gewahrt werde.
§. 4.
Dlenststunden der Telegraphen= Stationen.
Die Telegraphen= Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie
für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier
Klassen, nämlich:
a. Stalionen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht).
b. Stationen mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht,
c. Stationen mit vollem Tagesdieust,
d. Stationen mit beschränktem Tagesdienst.
Die Dienststunden der Stationen ad b und c beginnen:
vom 1. April bis Ende September
um 7 Uhr Morgens,
vom 1. Oktober bis Ende März
um 8 Uhr Morgens. .
Die Stationen ad c schließen den Dienst
um 9 Uhr Abends.
Die Dienststunden der Stationen ad d sind an Wochentagen (einschließlich der
auf Wochentage fallenden Festtage):
von 9 bis 12 Uhr Vor= und
von 2- bis 7 Uhr Nachmittags;
an Sonntagen:
von 8 bis 9 Uhr Vor= und
von 2 bis 5 Uhr Nachmintagé
Wohin Depeschen gerichtet werden können.
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin
die vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem
Theile desselben die Gelegenheit zur Befördeiung darbieten.
Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphen-Station, so erfolgt die
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