Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 13 
§. 3. 
Bewahrung des  Telegraphen- Geheimnisses 
Die Vereins-Regierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilungen von 
Depeschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphen- Geheimniß in jeder 
Beziehung auf das Strengste gewahrt werde. 
§. 4. 
Dlenststunden der Telegraphen= Stationen. 
Die Telegraphen= Stationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie 
für die Annahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in vier 
Klassen, nämlich: 
 a. Stalionen mit permanentem Dienst (Tag und Nacht). 
b. Stationen mit verlängertem Tagesdienst bis Mitternacht, 
c. Stationen mit vollem Tagesdieust, 
d. Stationen mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der Stationen ad b und c beginnen: 
vom 1. April bis Ende September 
um 7 Uhr Morgens, 
vom 1. Oktober bis Ende März 
um 8 Uhr Morgens. . 
Die Stationen ad c schließen den Dienst 
um 9 Uhr Abends. 
Die Dienststunden der Stationen ad d sind an Wochentagen (einschließlich der 
auf Wochentage fallenden Festtage): 
von 9 bis 12 Uhr Vor= und 
von 2- bis 7 Uhr Nachmittags; 
an Sonntagen: 
von 8 bis 9 Uhr Vor= und 
von 2 bis 5 Uhr Nachmintagé 
Wohin Depeschen gerichtet werden können. 
Telegraphische Depeschen können nach allen Orten aufgegeben werden, wohin 
die vorhandenen Telegraphen-Verbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem 
Theile desselben die Gelegenheit zur Befördeiung darbieten. 
Befindet sich am Bestimmungsorte keine Telegraphen-Station, so erfolgt die 
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