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reicht wird, zu übergeben. Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht übersteigenden
Zeitraum werden dem Caulionsbesteller überlassen, buziehungsweise nach Ablauf dieses
Zeitraumes oder nach Ausrüchung Reeuer anilheie verabsolgt. Die Einziehung.
der neuen Zinsscheine erfolgt durch die Behörde, bei welcher die Caution hinterlegt
ist. Diest hat nicht die Verpflichtung, die Ausloofung der miedergelesten. Werth,
papiere zu überwachen.
8. 3.
Die Dienslcaulion i durch den cantioncslchügen Lentaen zu leisten. Die
Bestellung derselben durch eine audere Person ist zulässig, sofern der Staatöregierung
an der Caution dieselben Rechte gesichert werde. welche ihr an einer durch den
- selbst hestelten Caution zustehen“ wurden.
8. 4
Cautionspflichtigen Staalsdienern, dermn Functionen blos oder hauptsächlich
in mechanischen Diensten bestehen (§F. 6 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom
1. Mai 1850) und welche die Caution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind,
kann das Ministerium ausnahmsweise gestatten, die Beschaffung der Cantion nach-
träglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Die Höhe der lehteren
wird vom Ministerium bestimmt.
8. 5. ....
Die einmal bestellte Dienstcaution haftet dem Staatsfiskus für alle von dem
cautionspflichtigen Beamten aus seiner Geschäftsführung in einer cautionspflichtigen
Dienststellung zu vertretenden Schäden und Mangel an apital und Zinsen, sowie
an den Kosten der Ermittelung des Schadens.
8. 6.
4 Ist eine aus der Caulion zu deckende Forderung durch die. den. cãutiondpflichei
gen Beamten vorgesetzte Dienstbehörde im Verwaltungswege festgestellt, so ist diese
Behörde ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten Werthpapiere, welche auf den
Inhaber lauten, bis auf Höhe der Forderung außergerichtlich verkaufen zu lassen.
Der Cautionsbesteller ist in solchem Fade zur Ausantworkung der. ihm belassenen
noch nicht fälligen Zinsscheine verpflichtet. Ist diese Ausantwöortung von ihm
nicht zu erlangen, so kann der Geldwerth der von ihm zurückbehaltenen Zinsscheine