Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

iss 1869. 
reicht wird, zu übergeben. Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht übersteigenden 
Zeitraum werden dem Caulionsbesteller überlassen, buziehungsweise nach Ablauf dieses 
Zeitraumes oder nach Ausrüchung Reeuer anilheie verabsolgt. Die Einziehung. 
der neuen Zinsscheine erfolgt durch die Behörde, bei welcher die Caution hinterlegt 
ist. Diest hat nicht die Verpflichtung, die Ausloofung der miedergelesten. Werth, 
papiere zu überwachen. 
8. 3. 
Die Dienslcaulion i durch den cantioncslchügen Lentaen zu leisten. Die 
Bestellung derselben durch eine audere Person ist zulässig, sofern der Staatöregierung 
an der Caution dieselben Rechte gesichert werde. welche ihr an einer durch den 
- selbst hestelten Caution zustehen“ wurden. 
8. 4 
Cautionspflichtigen Staalsdienern, dermn Functionen blos oder hauptsächlich 
in mechanischen Diensten bestehen (§F. 6 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom 
1. Mai 1850) und welche die Caution auf einmal zu beschaffen außer Stande sind, 
kann das Ministerium ausnahmsweise gestatten, die Beschaffung der Cantion nach- 
träglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu bewirken. Die Höhe der lehteren 
wird vom Ministerium bestimmt. 
8. 5. .... 
Die einmal bestellte Dienstcaution haftet dem Staatsfiskus für alle von dem 
cautionspflichtigen Beamten aus seiner Geschäftsführung in einer cautionspflichtigen 
Dienststellung zu vertretenden Schäden und Mangel an apital und Zinsen, sowie 
an den Kosten der Ermittelung des Schadens. 
8. 6. 
4 Ist eine aus der Caulion zu deckende Forderung durch die. den. cãutiondpflichei 
gen Beamten vorgesetzte Dienstbehörde im Verwaltungswege festgestellt, so ist diese 
Behörde ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten Werthpapiere, welche auf den 
Inhaber lauten, bis auf Höhe der Forderung außergerichtlich verkaufen zu lassen. 
Der Cautionsbesteller ist in solchem Fade zur Ausantworkung der. ihm belassenen 
noch nicht fälligen Zinsscheine verpflichtet. Ist diese Ausantwöortung von ihm 
nicht zu erlangen, so kann der Geldwerth der von ihm zurückbehaltenen Zinsscheine
	        
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