Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

190 1869. 
M XXXIX. Gese 
die gegenseitige Verwendung von Beamten der zum Vezirt des ge- 
meinschaftlichen Appellationsgerichts in Eisenach gehörigen Staaten 
in Strafsachen betreffend, vom 8. October 1869. 
Wir Albert, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
verordnen auf Antrag. r-* Ministeriums sowie mit Beirath und Zustimmung des 
getreuen Landtags, was fo“ folg 
Werden einem nicht im S#anninge des Fürstenthums, wohl aber im Dienste 
eines der nach Maßgabe des Staatsvertrags vom 17. Juli 1868 (Gese-Sammlung 
S. 459—468) mit dem Fürstenthume zu einer Justizgemeinschaft vereinigten Staaten 
angestellten und verpflichteten Beamten auf Grund der Artikel 20, 42, 43, 71 und 
72 der Strafprozeß. Ordnung, sowie des 8. 14 der Strasprozeß-Novelle vom 24. No- 
vember 1854 vorübergehend bei einer gemeinschaftlichen Behörde oder auch zur Stell- 
vertretung für einen Staatsdiener des Fürstenthums von der zufländigen Behörde Ob- 
liegenheiten übertragen, so bedarf es einer besonderen Verpflichtung des betreffenden 
Beamten auf diese Obliegenheiten nicht, sondern seine desfallsigen dienstlichen Ver- 
richtungen geschehen mit derselben Wirkung und Verantwortlichkeit, als wenn er für 
sie besonders in Pflicht genommen worden wäre. 
Werden einem Fürstlichen Staatsdicner auf Grund der angezogenen strasproces- 
sualischen Bestimmungen vorübergehend bei einer gemeinschaftlichen Behörde oder zur 
Stellvertretung für Beamte eines der nach Maßgabe des Staaksvertrags vom 17. Juli 
1868 mit dem Fürstenthume zu einer Justizgemeinschaft vereinigten Staaten von der 
zuständigen Behörde Obliegenheiten übertragen, so bedarf es für dieselben einer beson- 
deren Verpflichtung nicht, sondern der betreffende Beamte hat auf Grund seiner An- 
stellung und Verpflichtung als Fürstlicher Staatsdiener die ihm übertragenen Geschäfte 
gesetzmäßig mit derselben Treue und Verantwortlicheit zu verwalten, als wenn er für 
sie besonders in Pflicht genommen worden wäre. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Fürstlichen 
Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 8. October 1869. 
(L. S.) Albert, F. z. S. 
" v. Bertrab. v. Ketelhodt.
	        
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