Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 203 
burg. Rudolstädtische Regierung davon in Kenntniß geseht werden wird, daß die erfor- 
derliche Einrichtung in der Irren-Heil- und Pflege-Anstalt zu Hildburghausen dergr- 
stalt getroffen sei, daß die Aufnahme sämmtlicher Geisteskranken aus den — 
Sachsen-Coburg-Gothaischen und den Fürstlich Sch Rudolstädtischen Landen 
bis zu höchstens 50 bezüglich 25 an det Zahl erfolgen könne. 
Die Herzoglich Sachsen-Meiningische Regierung macht sich verbindlich, dafür 
Sorge zu tragen, daß dieser Zeitpunkt nicht länger als ein Jahr nach erfolgter beding- 
ungsloser Ratification des gegenwärtigen Vertrags durch die hohen Regierungen von 
Sachsen-Coburg und Gotha und Schwarzburg Rudolstadt eintritt. 
Artikel 2. 
In Betreff der Befähigung zur Aufnahme in die Irrenanstalt zu Hildburghausen 
wird bei Geisteskranken aus dem Herzogthume Sachsen. Coburg und Gotha und dem 
Fürstenthume Schwarzburg= Rudolstadt nach gleichen Grundsätzen, wie bei solchen aus 
dem Herzogthume Sachsen Meiningen verfahren werden dergestalt, daß alle wirklich 
Geisteskranke, heilbare wie unheilbare, nur mit Ausnahme der Blödsinnigen von Ge- 
burt und der Blödsinnigen höchsten Grades, Aufnahme in der Anstalt finden. Die 
Beurtheilung der Aufnahmefähigkeit im einzelnen Falle steht der Herzoglich Sachsen. 
Coburg. Gothaischen und der Fürsllich Schwarzburgischen oberen Verwaltungsbehörde 
für deroseitige Geisteskranke zu. 
Das Verfahren bei der Aufnahme wird in folgender Weise geregelt: 
an) Gesuche um Aufnahme eines Sachsen= Coburg- Gothaischen oder Schwarzburg. 
Rudolstädtischen Geisteskranken in die Irren= Heil- und Pflege-Anstalt sind je 
nach der Staatsangehörigkeit bei den genannten oberen Verwaltungsbehörden an- 
zubringen, welche im Falle der Genehmigung für den Einzubringenden einen Vor- 
weis, gegen dessen Abgabe derselbe in der Anstalt Aufnahme zu finden hat, aus- 
stellen, gleichzeitig aber auch dem Herzoglichen Staatsministerium, Abtheilung des 
Innern, zu Meiningen hiervon Mittheilung machen. 
In dringenden Fällen, namentlich bei Tobsucht und Raserei, ist jedoch die Di- 
rection der Irren Heil- und Pflege-Anstalt zu Hildburghausen ermächtigt, aus- 
nahmsweise auch auf unmittelbaren Antrag der betreffenden unteren Verwaltungs. 
behörden die einstweilige Einbringung eines Coburg= Gothaischen oder Schwarz. 
burg. Rudolstädtischen Geisteskranken in die Anstalt zu gestatten. In Fällen 
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