Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

  
1869. 205 
Artikel 3. 
Die Aufnahme der Geisteskranken aus dem Herzogthume Sachsen-Coburg und 
Gotha und dem Fürstenthume Schwarzburg. Rudolstadt erfolgt je nach dem Antrage 
im einzelnen Falle entweder in die erste, zweite oder dritte Classe der Anstalt, in welcher 
dieselben ganz in gleicher Weise, wie die Herzoglich Sachsen-Meiningischen Unterthanen 
verpflegt werden. 
Artikel 4. 
Die Herzoglich Sachsen Meiningische Regierung räumt der Herzoglich Sachsen- 
Coburg und Gothaischen und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung 
die Befugnih ein, von Zeit zu Zeit durch abzuordnende Commissare an Ort und Stelle 
Kenntniß von der Anstaltsverwaltung und dem Befinden ihrer landesangehörigen 
Geisteskranken nehmen zu lassen, sofern hiervon vorher dem Herzoglichen Staatsmi. 
nisterium, Abtheilung des Innern, zu Meiningen jedesmal Anzeige gemacht worden ist. 
Das Recht irgend einer Einmischung in die Anstaltsverwaltung selbst wird jedoch 
den Commissarien nicht zugestanden, sondern dieselben haben über die an Ort und 
Stelle gemachten Wahrnehmungen nur ihren oderen Verwaltungsbehörden Bericht zu 
erstatten, welche sich wegen etwalger Wünsche oder Beschwerden mit dem Herzoglichen 
Staatsministerium, Abtheilung des Innern, zu Meiningen ins Benehmen zu setzen 
aben. 
Artikel 5. 
Für die Mitbenutzung der Anstalt verpflichten sich die Herzoglich Sachsen, Coburg 
und Gothaische Regierung auf die Dauer des Vertrags eine jährliche Rente von 1333 
Thlr. 10 Sgr. (2333 Fl. 20 Kr.) und die Fürstlich Schwarzburg= Rudolstädtische Rc- 
hierung auf die Dauer des Vertrags eine jährliche Rente von 666 Thlr 20 Sar. (1166 
Fl. 40 Kr.) in vierteljährigen Raten an die Herzoglich Sachsen-Meiningische Haupt- 
casse in Meiningen zahlen und portofrei übersenden zu lassen. Die Herzoglich Sachsen- 
Melningische Regierung verpflichtet sich auherdem, soweit der Raum reicht, aus den 
Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen und den Fürstlich Schwarzburg= Rudol- 
städtischen Landen Irre über die vertragsmäßige Zahl von 50 resp. 25 aufzunehmen 
und ist in diestm Falle anßer den in Artikel 6 ewähnten Beträgen noch die Summe 
von 25 Thlr. — 43 Fl. 45 Kr. für den Kopf und das ganze Jahr zu zahlen. 
  
 
	        
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