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206 1869.
Artikel 6.
Von dem Tage an, wo der Vertrag in Krafttritt, sind außerdem fürjeden in der Ir.
renanstalt aufgenommenen und verpflegten, der Anstalt nach Artikel 2 zugewiesenen Gei-
steskranken aus den Herzoglich Sachsen-Coburg und Gothaischen und Fürstlich Schwarz=
burg-Rudolstadtischen Landen an Verpflegungsgeld diejenigen Sätze zu zahlen, welche
jeweilig für Herzoglich Sachsen. Meiningische Unterthanen bestehen und gegenwärtig
550 Fl. — Kr für das ganze Jahr
1„ 30 „ für einen einzelnen Tag
für einen Platz der ersten, «
350 Fl. für das ganze Jahr
1,% für einen einzelnen Tag
für einen Platz der zweiten
210 F4 — Kr. für das ganze Jahr
für einen einzelnen Tag
für einen Platz der driteen ärnpernsinn betragen.
Dieses Verpflegungsgeld ist regelmäßig von Calender-Vierteljahr zu Calender=
Vierteljahr von der Hauptcasse zu Meiningen den Staatscassen zu Gotha und Rudol-
stadt dergestalt zu berechnen, daß dasselbe, wenn es für einen oder den anderen Geistes-
kranken nicht für ein volles Quartal, sondern nur für Wochen und Tage zu berechnen
ist, dabei nach dem obigen Tagesatze in Ansatz kömmt.
Spätestens binnen 14 Tagen nach Mittheilung der Berechnung ist der Gesammt-
betrag der Verpflegungsgelder einschließlich des Quartalbetrags der in Artikel 5 er.
wähnten Nente und begebenden Falles der nach Artikel 7 zu vergütenden weiteren
Kosten an die Herzogliche Hauptcasse zu Meiningen portofrei zu übersenden.
Artikel 7.
Stirbt ein Geisteskranker aus dem Herzogthume Sachsen-Coburg und Gotha
oder Fürstenthume Schwarzburg-Rudolstadt in der Anstalt, und wird in Hildburghausen
beerdigt, so ist der Begräbnihaufwand für ihn nach den Säßzen der Hildburghäuser Be-
gräbniß= Ordnung aus der betreffenden Staatscasse au die Hauptcasse zu Meiningen
zu vergüten.