Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 
worben, über deren rechtmäßigen Besitz ihm hegenwarliger Beglaubigunge- 
schein ertheilt wird. 
Oberst und Regiments-Commandeur- 
8 10. J « 
Die Aushändigung der Dienstauszeichnungen erfolgt am 18. Januar und 18. Juni 
jedes Jahres; die desfallsigen Eingaben sind am 1. December und 1. Mai jedes Jahres 
bei dem Ministerio zu bewirken. 
8. 11. 
Die durch das Ableben der Besitzer oder durch Erkenntniß oder durch Erwerb des 
Dienstauszeichnungskreuzes oder einer höheren Classe der Dienstauszeichnung erledigten 
Dienstauszeichnungen werden gleich wie der sonstige Voraach an Dien sautzeichnungen. 
bei dem Regimente asservirt. 
S. 12.1. 
In den. Rationalen übsr uunnishn, und Soldaten ist der Besih der Diens- 
auszeichnung unter Bezeichnung der Classe anzugeben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und teigedruchtem Sang. 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Mibeisent ven 1. Deemberlig6g. » 
-(l«s.) Georg, Fürst= zu Scwerztur 
" v. Ketelhodt. « - 
 
	        
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