Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

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In allen Fällen, wo eine Gebühren-Entrichtung bei der Uebergabe der Depesche 
stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schuldigen Be- 
trages zugestellt. 
§. 12. 
Währung der Gebühr 
Die Gebührenerhebung erfolgt in der Landes Währung derjenigen Verwaltung, 
welcher die Aufgabe · Statlon angehört. 
Die Entrichtung der Gebühren kann in klingender Münze verlangt werden. 
Die für die Gebühren-Erhebung maßgebenden Tarife liegen bei- jeder Telegra- 
phen-Station dem Publikum zur Einsicht auf. 
Bei Stationen des Nordentschen Telegraphen—Gebietes mit anderer 
Währung als der Thaler-Währung sind die nach dem Silbergroschen-Satze 
festgesetzten Gebüren-Beträge, wenn der Aulgeber nicht in Silbergroschen 
bezahlt, möglichst genau. in die landesübliche Münze umzurechnen. Stellen 
sich hierbei, Bruchtheile heraus, welche in der Landes- Währung nicht dar- 
stellbar sind, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren 
Beitrage. 
§. 13. 
Beförderungs-Gebühren.  
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine einfache Depesche, d. h. eine 
Depesche, welche höchstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Die auf die ein- 
fache Depesche anwendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für je 10 Worte mehr. 
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats- und Privat-De- 
peschen, welche innerhalb des Vereinsgebietes verbleiben, werden nach Maßgabe der 
directen Entfernung nach folgendem Tarif erhoben: 
  
  
  
  
  
  
  
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