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In allen Fällen, wo eine Gebühren-Entrichtung bei der Uebergabe der Depesche
stattfinden soll, wird diese dem Adressaten nur gegen Bezahlung des schuldigen Be-
trages zugestellt.
§. 12.
Währung der Gebühr
Die Gebührenerhebung erfolgt in der Landes Währung derjenigen Verwaltung,
welcher die Aufgabe · Statlon angehört.
Die Entrichtung der Gebühren kann in klingender Münze verlangt werden.
Die für die Gebühren-Erhebung maßgebenden Tarife liegen bei- jeder Telegra-
phen-Station dem Publikum zur Einsicht auf.
Bei Stationen des Nordentschen Telegraphen—Gebietes mit anderer
Währung als der Thaler-Währung sind die nach dem Silbergroschen-Satze
festgesetzten Gebüren-Beträge, wenn der Aulgeber nicht in Silbergroschen
bezahlt, möglichst genau. in die landesübliche Münze umzurechnen. Stellen
sich hierbei, Bruchtheile heraus, welche in der Landes- Währung nicht dar-
stellbar sind, so erfolgt die Erhebung mit dem nächst höheren darstellbaren
Beitrage.
§. 13.
Beförderungs-Gebühren.
Bei der Feststellung der Gebühren ist stets eine einfache Depesche, d. h. eine
Depesche, welche höchstens 20 Worte enthält, zu Grunde gelegt. Die auf die ein-
fache Depesche anwendbare Taxe erhöht sich um die Hälfte für je 10 Worte mehr.
Die Gebühren für die telegraphische Beförderung der Staats- und Privat-De-
peschen, welche innerhalb des Vereinsgebietes verbleiben, werden nach Maßgabe der
directen Entfernung nach folgendem Tarif erhoben:
Entfernung. Taxe. 1
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3°0nach Meilen. ES s -——
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