Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

18 1869 
Für den Verkehr mit dem Vereins-Auslande beträgt die Gebühr bis zur Ver. 
einsgrenze, ohne Rücksicht auf die Entfernung: 
24 Sgr. = 1 Fl. 20 Kr. Oest. = 1 Fl. 24 Kr. Süddeutsch = 1,10 Guld. 
Niederländisch 3 Francs. 
Abweichend hiervon wird im Verkehr zwischen Baden, Bayern, Württemberg 
und Hohenzollern einer= und Frankreich, der Schweiz und Italien andererseits nur 
die Vereinsgebühr von 8 Sgr. = 28 Kr. Süddeutsch = 1 Franc erhoben, wenn die 
Depeschen innerhalb des Vereins nur die Linien zweier oder mehrerer der obigen 
Länder berühren. 
Zu dieser Vereins-Gebühr treten die nach dem internationalen Tarif zu berechnen- 
den ausländischen Gebühren 
Hierbei gilt als Regel, daß die Gebühren nach dem wohlfeilsten Wege zwischen 
dem Ursprungs= und dem Bestimmungsorte der Depesche zu berechnen sind, es sei 
denn, daß dieser Weg unterbrochen oder bedeutend weiter ist, oder daß der Aufgeber 
in seiner Depesche einen anderen Weg vorgeschrieben hat (csr. §. 6). 
Eine solche Vorschrift ist dann nicht nur für die Berechnung der Gebühren, son- 
dern auch für die Instradirung der Depesche maßgebend, insofern nicht dienstliche 
Rücksichten es verhindern, in welchem Falle jegliche Beschwerde unzulässig ist. 
Die Gebühren für Depeschen, welche innerbalb des Norddeulschen Tele- 
graphen—Gebietes verbleiben (ausschliesslich der Depeschen noch und aus 
den Hohenzollernschen Landen, welche dem Vereins-Tarif unterliegen). 
betragen: 
für die 1. Zone 5 Sgr. 
" " 2.  " 10  " 
"   " 3. " 15 " 
Die Zonen werden nach einem Princip gebildet, vermöge dessen dio 
erste Zone gegen 11— 18. die zweite Zone gegen 44— 52 Meilen directer 
Enilernung begreift 
Für den Verkehr mit dem Auslade beträgt, wenn ausser den Norddeut- 
schen nicht auch die Linien anderer Vereins-Staaten berührt werden, die 
Norddeutsche Gebühr ohne Rücksicht auf die Emfernung 20 Sgr. (unbe 
schadet jedoch solcher abweichenden Tarif—-Bestimmungen, welche mit 
fremden Regierungen für den Verkehr mit den betreffenden Staaten verein- 
bart sind. oder noch vereinbart werden solllen).
	        
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