Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1 8 69. 25 
die Post, oder durch Expressen weiterzusenden sind, mit möglichster Beschleunigung 
der Weiterbeförderungs-Anstalt in der erwähnten Weise zugeführt. 
Wenn der Adressat seinen Aufenthaltsort verändert hat, so werden demselben die 
für ihn eingehenden Depeschen, auch wenn sie keinen Nachsendungsvermerk tragen, an 
den neuen Adreßort nachtelegraphirt, wenn er in einer bei der betreffenden Telegraphen, 
Station niederzulegenden schriftlichen Erklärung das Verlangen der Nachsendung aus.- 
drücklich ausgesprochen hat. Die hierfür entfallenden Gebühren. bezahlt der Adressat 
bei Empfang der Depesche. 
§. 23.  
Bestellung durch Telegraphenboten. 
Der Bote hat die Depesche nebst Empfägsschein ohne Aufenthalt nach der 
Wohnung des Apdressaten resp. nach der in der Depesche bezeichneten Adresse oder nach 
der Post zu bringen und sich bei Abgabe derselben zu überzeugen, daß die richtige Zeit 
und Unterschrift in die Empfangsbescheinigung elngetragen ist. 
Dem Boten ist die Annahme von Geschenken untersagt. 
Zur Bescheinigung der Abgabe einer Staatsdepesche kann, wenn nicht eine be- 
sondere schriftliche Verfügung darüber getroffen ist, nur der Vorstand der betreffenden 
Behörde, oder in dessen Abwesenheit sein Stellvertreker als berechtigt angesehen werden. 
Privat-Depeschen können, wenn der Adressat von dem Boten nicht zu Hause an- 
getroffen wird, entweder an ein erwachsenes Mitglied seiner Familie, oder an dessen 
Geschäfts-Gehülfen, Dienerschaft, Gast. oder Hauswirthe abgegeben werden, inso- 
fern derselbe nicht für derartige Fälle einen besonderen Empfänger der Station schrift- 
lich namhaft gemacht, oder der Aufgeber verlangt hat, daß die Zustellung nur in die 
Hände des Adressaten stattfinden solle. 
In allen Fällen, wo der Bote den Adressaten nicht selbst antrifft und die Depesche 
einem Anderen aushändigt, hat der Letztere in der Empfangsbescheinigung seiner 
eigenen Namensunterschrift das Wont „für“ und den Namen des Adressaten beizufügen. 
§. 24. 
Unbestellbare Depeschen. 
Von der Unbestellbarkeit einer Depesche und den Gründen der Unbestellbarkeit 
wird der Aufgabestation telegraphische Meldung gemacht. 
Ist eine Depesche unbestellbar, weil der Adressat in seiner Wohnung nicht ange-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.