Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

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troffen worden ist, die Depesche auch nicht an eine der im §. 23 Al. 4 erwähnten Per- 
sonen hat ausgehändigt werden können, so wird dieselbe beider Adreßstation aufbewahrt. 
in der Wohnung des Adressaten aber eine bezügliche Anzeige zurückgelassen. 
Hat sich innerhalb sechs Wochen der Adressat zur Empfangnahme der Depesche 
nicht gemeldet, so wird solche vernichtet. 
In gleicher Weise wird mit „burenu reslanté Depeschen verfahren. 
Hat eine seiaphorische Depesche innerhalb 30 Tagen nach ihrer Aufgabe dem 
Adreßschiffe nicht übermittelt werden können, so wird sie als unbestellbar zurückgelegt. 
War es eine recommandirte Depesche und das Adreßschiff hat sich nicht gezeigt, so giebt 
die semaphorische Station dem Aufgeber hiervon am Morgen des 29. Tages durch eine 
dienstliche Rückmeldung Kenntniß. Der Aufgeber kann, gegen Bezahlung einer 
besonderen Depesche an die betreffende semaphorische Station verlangen, daß seine 
Depesche noch fernere 30 Tage Behufs Beförderung an das Adreßschiff bereit gehalten 
werde u. s. f. 
Geht ein solches Verlangen nicht ein, so legt die semaphorische Station die Depesche 
den 30. Tag als unbestellbar zurück. 
§ 25. 
Garantie und Reclamationen. 
Die Telegraphen-Verwaltungen leisten für die richtige Ueberkunft der Depeschen 
oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb einer bestimmten Frist keinerlei Garantie 
und haben Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung der 
Depeschen entstehen, nicht zu vertreten. 
Für Depeschen, welche durch Schuld der Telegraphen, Verwaltung nicht in die 
Hände des Adressaten gelangt sind, sowie für solche Depeschen, welche in Folge wesent- 
licher Verstümmelung oder bedeutender Verzögerung erweislich ihren Zweck nicht haben 
erfüllen können, werden die gezahlten Gebühren zurückerstattet, sofern deren Reclamation 
innerhalb 3 Monaten (bei Depeschen nach außereuropäischen Ländern innerhalb 6 
Monaten) vom Tage der Aufgabe der Depesche ab erfolgt. 
Im Falle der Unterbrechung einer unterseeischen Telegraphen-Linie kann der 
Aufgeber die Rückerstattung des Theiles der Gebühren, welcher auf die nichttelegraphisch 
durchlaufene Strecke entfällt, verlangen, nach Abzug jedoch der Kosten, welche etwa 
für die nicht telegraphische Weiterbeförderung verauslagt sind. 
Die Erstattung der Gebühren kaun versagt werden, wenn der Verlust, die Ver-
	        
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