1869. 50
. Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Siebentes Stüch vom Jahre 1869.
K X. Ministerial-Bekanntmachung
vom 15. April 1869, die zollfreie Zulassung eingangspflichtiger
Gegenstände, welche als Muster oder Proben dienen und von
Britischen Handelsreisenden in den Zollverein oder von
Handelsreisenden der Zollvereinsstaaten in Großbritannien ein-
geführt werden, betreffend.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach einer, auf
Grund eines Beschlusses des Zollvereins-Bundesrathes unter dem 1. d. M. voll-
zogenen Deklaration eingangspflichtige Gegenstände, welche als Muster oder
Proben dienen und von Britischen Handelsreisenden in den Zollverein
oder von Handelsreisenden der Zollvereinsstaaten in Großbritannien einge-
führt werden, unter denselben Förmlichkeiten zollfrei zugelassen werden sollen, welche
in dem Handelsvertrage zwischen dem Zollvereine und Frankreich vom 2. August 1862
Artikel 27 und unter I. D. des Schluhprotocolles dazu (Seite 90 und 155 der Ge-
setztammlung von 1865) vereinbart worden sind.
Rudolstadt, den 15. April 1869.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium,
Abtheilung der Finanzen.
warh.
A. Koch.
ürstl. Rudolst. G l. XXX. 12
Frll. Sen st. GOesehamm Ausgegeben in Rudolstadt den 5. Mai 1869.