Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

60 1869. 
Xl. Verordnung 
vom 17. April 1869, betreffend einige Abänderungen der Verordnung 
vom 21. April 1858 und des Regulativs über die Streu-Abgabe 
im Forstamtsbezirk Katzhütte einschließlich des Leutenberger und 
Buchaer Forstes, vom 11. Mai 1849. 
Zur Beseitigung der mit dem Streuverkaufe bisher verbundenen Uebelstände 
wird mit Höchster Genehmigung Serenissimt bestimmt, 
1) als Verkaufseinheit für die Neißigstreu ein 14 langer, 7 hoher und 7“ 
breiter Haufen angenommen wird, 
2t alljährlich die Preise für die Streuhaufen von Uns sestgestellt werden, 
3) das nicht zur Vertheilung kommende Streuquantum auctionsweise verkauft 
wird. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen der Verordnung vom 21. April 1858 
und des Regulativs vom 11. Mai 1849 werden hiermit aufgehoben. 
Rudolstadt, den 17. April 1869. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
v. Ketelhodt. 
. Keller.
	        
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