66 1869.
Anweisung für die — im Norddeuis chen Zunde.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 18 der Maaß und Gewichts-Ordnung
für den Norddeutschen Bund erläßt die Normal-Eichungs-Kommission die nachstehenden
Vorschriften über das Material, die Gestalt, die Bezeichnung und die sonstige Be-
schaffenheit der vom 1. Jannar 1872 ab im öffentlichen Verkehr geltenden und bereits
vom 1. Jannar 1870 ab zur Eichung zuzulassenden neuen Maaße und Gewichte, sowie
über die von Seiten der Eichungsstellen bei der Eichung dieser Maaße und Gewichte
innezuhaltenden Fehlergrenzen.
I. Kängenmnaße.
S. 1.
Zulässige Maaßr und Bezeichnung.
Zur Ech Fwanso sind Maaße von folgenden Längen:
Met
; * oder 1 Dekameter,
Meter,
Meter,
Meter,
0,5 Meter oder 5 Deeimeter oder 50 Centimeter,
0,2 Meter oder 2 Decimeter oder 20 Centimeter,
0,1 Meter oder 1 Decimeter oder 10 Centimeter.
Die Bezeichnung dieser Maaße muß mit den vollen Namen, die in der obigen
Zusammenstellung angegeben sind, geschehen. Welche der metrischen Bezeichnungen
in den Fällen, wo in der obigen Reihe mehrere nebeneinander aufgestellt sind, anzu-
wenden sei, bleibt dem Belieben überlassen. Bei einem Maaße von 10 Meter Länge
kann auch der volle Name „Kette“, bei einem Maahe von 1 Meter Länge und seinen
oben zugelassenen Vielfachen und Bruchtheilen auch der volle Name „Stab“ aufge-
tragen werden, doch muß in jedem Falle eine der obigen metrischen Bezeichnungen
voranstehen.
–