Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

68 1869. 
bei einer Länge von 1 Metee.. 0,1 Millimcier. 
5 bis 0,1 Meter 0),05 
2) bei lnrihnchn Maagstäben aus Metall oder von 0,5 Meter ab aus Elsen 
bein, hartem Holz 
bei einer lane von 2 Meter. 0)75 Millimeter. 
„ „ „ „ 1 urter 0,5 
0,5 bis 0,1 Meter 0,25 
3) bei Weri Maaßstäben aus 4% (die Enden durch Metall. -Veschlge Geschüszt) 
bei einer Länge von 5 Meter 400 Nlillimcter. 
» „ „ « 2 Meter 1.5 „ 
*# 
„ „ „ „ I1 Meteer. 00.,75 » 
4)beiMaaßfläbenfürLangwaaren,auåHoIzmitMctallsBcfchlågen,nurin 
Centimeter getheilt 
bei einer Länge von 1 Meter. . . 1,,0 Millimcier. 
„ 5 Meter 6075 „ 
5) bei zusa hinenlegbaren Manhen 
in einer Länge **“ 1 Meter. 10,0 Millimeler. 
5 Meter. . 0,75 „ 
6) bei Bandmaahen aus * Blech 
bei einer Länge von 20 Meter 3.5 Millimeter. 
„ „ „ „ 10 Metr... 2, » 
»»»»5Meter·...1,75» 
»« » »2Meter....1,25 » 
-« » «1Metct....0,75 » 
B.FehletgtenzendetEintheilungdetLäugennmaßc. 
Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungs-Marke eines Maaßes von 
dem nächsten der beiden Enden des Maaßes darf nirgends die Hälfte der zulässigen Ab- 
weichung der Gesammt-Länge desselben übersteigen. 
Ausgenommen hiervon find nur unter 1 die Präcisions-Stäbe von 0,5 bis 
0,1 Meter Länge, sowie die unter M 4 erwähnten Maaßstäbe, bei denen die Fehler- 
grenze für den Abstand einer Eintheilungs-Marke von dem nächsten der beiden Enden 
Hleich der Fehlergrenze der Gesammt-Länge angenommen werden darf.
	        
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