Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 6y 
S. 4. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt dicht an den Enden des Maahes. An den mit Metall- 
Kappen versehenen Enden hölzerner Maaßstäbe ist der Stempel halb auf das Holz, halb 
auf die Kappe und außerdem auf die Endfläche der Kappe zu seben. 
Bei aus einzelnen Theilen bestehenden Maaßen ist außerdem ein Stempel auf die 
am Gelenk zusammenstoßenden Theile so zu setzen, daß er sowohl den einen als den 
andern Theil trifft, und bei solchen, wo dies nicht möglich ist, auf jeden der einzelnen 
Theile. 
Bei Präcisions-Maaßstäben wird neben dem Stempel der Eichungsstelle noch ein 
sechsstrahliger Stern ausgeschlagen. 
  
II. Frafsigkeitsmanbe. 
8. 5. 
Zulässige Flüssigkeitsmaaße. 
Flässigkeitsmaaße für den öffentlichen Verkehr werden nur in folgenden Größen 
zur Eichung und Stempelung zugelassen: 
20 Liter oder Kannen, 
10 
77. 11 “ 
5 “ 7“ 7. 
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1 Ater oder Kanne, 
1 oder 0,5 Liter oder Kanne = 1 Schoppen. 
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