Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

70 1869. 
Jedes zuzulassende Maah muß so hergestellt sein, daß eine Abmessung von Flüssig= 
keiten innerhalb der im Verkehr gestatteten Abweichung vom Sollinhalte durch dasselbe 
sicher erfolgen kann, daß es den beim Gebrauche unvermeidlich vorkommenden Ein- 
wirkungen genügenden Widerstand leistet und absichtlich angebrachte Verletzungen leicht 
erkennen läßt, übrigens auch den nachstehenden Vorschriften in Bezug auf Bezeichnung, 
Form, Material und sonstige Beschaffenheit entspricht. 
S. 6. 
Bezeichnung. 
Die Bezeichnung hat deutlich und von dem Maaße untremnbar durch Angabe der 
Einheiten oder Bruchtheile vom Liter, die es enthält, unter Beisetzung des Wortes 
Liter oder des Buchstaben 1, zu erfolgen. Als Bruchbezeichnungen sind hierbei für die 
deeimalen Abstufungen Decimalbrüche, für die Abstufungen nach Halbirungen gewöhn- 
liche Brüche zu benupzen. 
Es ist gestattet, dieser Hauptbezeichnung auch die vollen deutschen Namen beizu- 
sügen. 
8. J. 
Material. 
Für den Verkehr zulässige Maahße müssen aus Zinn, Weißblech, Messing oder 
Kupfer hergestellt, in den beiden letzteren Fällen aber innerlich mit reinem Zinn voll- 
ständig und gut verzinnt sein. 
8. 8. 
Form. 
Maaße von 2 Liter Inhalt und die nach der Halbirungs-Theilung abgestuften 
kleineren müssen in Form eines Cylinders hergestellt werden, bei dem das Verhältniß 
des Durchmessers zur Höhe für das 2 L., 1 L. und 1 L. Maaß wie 1:2 
1 „ „ „ 1.1,9 
1r „ „ „ 1;1,8 
1 -* « « 1 1,7 
½ “ » « 1: 1,6 
zu Grunde gelegt wird. Da es aber schwierig ist, bei der Herstellung solcher Maaße
	        
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