Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

7 1869. 
engerem cylindrischem Halse von höchstens 10 Enimatr Weite, durch welchen der 
Inhalt des Maaßes genauer begrenzt wird, anzufertig 
Für alle Größen sind Maahe gestattet, bei dum für die richtige Füllung der 
Früssigkeitsspiegel mit dem oberen Rande in einer Ebene, und auch solche, bei denen 
er tiefer liegt. 
In beiden Fällen sind Ausgüsse (Schnauzen) zulässig, deren Fassungsraum einen 
Theil vom Fassungsraume des Maaßes bildet. 
Im letzteren Falle kann der richtige Maaßinhalt begrenzt werden: 
entweder durch zwei einander gegenüberliegende Abstußöffnungen, 
oder durch eine solche Oessnung und einen diametral gegenüberliegenden Stift 
(Zäpschen), statt dessen auch zwei Stifte, um ein Drittel des Umkreises von 
der Oefsnung abstehend, angebracht werden können, 
oder durch zwei diametral gegenüberliegende, sowie auch durch drei gleichmäsig 
auf dem Umfang vertheilte Stifte. 
8. 9. 
Sonstige Beschaffenheit. 
Alle Maaße, bei denen der Flüssigkeitsspiegel in der Ebene des oberen Nandes 
liegt, müssen an diesem äußerlich genügend verstärkt sein; dies erfolgt bei Blechmaaßen 
durch aufgelöthete Bunde, wobei für Weißblechmaaße auch ein Bund aus Zinkblech 
gestattet ist, oder durch einen in den umgebogenen Rand eingelegten Draht. 
Die Böden dürfen nicht als blohe Scheiben eingelöthet, sondern müssen mit einem 
umgebogenen Rande versehen sein. Leßterer kann entweder die (ylindrische Wandfläche 
nach oben gekehrt äußerlich umschließen, oder sich nach unten gekehrt an die chlindrische 
Wandfläche innerlich anschließen; in beiden Fällen ist er mit der Wandfläche zu ver- 
löthen. 
Die Böden sind in ebener Fläche herzustellen und bei größeren Maaßen durch 
äußerlich aufgelöthete Stege zu verstärken. 
Ausgüsse oder Schnauzen, deren Fassungsraum einen Theil des richtigen Gefäß- 
inhalts bildet, müssen bis zur vorderen Spiße in derselben Art wie die übrige Grenz- 
fläche des Fassungsraumes verstärkt sein. « 
Stifte oder Zäpschen dürfen nicht eingelöthet, sondern müssen eingenietet und 
äußerlich mit einem Zinnkropfen für die Stempelung versehen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.