2 1869.
Hierbei sind im Allgemeinen die im §.7 des Einführungsgesetzes zum allgemeinen
deutschen Handelsgesetzbuche vom 13. Mai 1864 und in den §. 1 bis 12 der Verordnung
vom 14. Mai 1864 über die Form und Führung der Handels-Register 2c. (Ges. S. Seite
107 flg.) ertheilten Vorschriften mit den durch die einschlagenden Bestimmungen des
Bundesgesetzes und der gegenwärtigen Verordnung bedingten Modifikationen anzu-
wenden.
8. 3.
In die erste Rubrik des für eine Genossenschaft bestimmten Foliums des Registers
mit der Ueberschrift: „Firma“ ist einzutragen:
1) die Firma und zwar mit der zusählichen Bezeichnung: „eingetragene Genossen-
schaft“ (§. 2 Absatz 2 des Bundesgesetzes) — und der Sitz der Genossenschaft,
2) das Datum des Gesellschaftsvertrags,
3) der Gegenstand des Unternehmens, dafern derselbe nicht schon durch die Firma
der Genossenschaft mit genügender Bestimmtheit angegeben ist,
4) die Zeitdauer der Genossenschaft, im Fall dieselbe auf eine bestimmte Zeit be-
schränkt sein soll,
5) die Form in welcher die
erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche sie aufzunehmen sind, (§. 4 des
Bundesgesetzes)
in welcher die von der Genossenschaft ausgegeben Bekanntmachungen,
6) bei Abänderungen des Gesellschaftsvertrags (§S.6 des Bundesgesetzs),
a) das Datum des desfallsigen Genossenschaftsbeschlusses,
b) dafern die Abänderung die oben unter 1, 3, 4 und 5 gedachten Verhältnisse
betrifft, eine den Gegenstand der abändernden Bestimmung angebende Be-
merkung, in anderen Fällen dagegen nur die Angabe, daß der Gesellschafts-
vertrag abgeändert worden sei,
7) die Auflösung der Genosse nschaft und, falls dieselbe eine Folge der Eröffnung
des Concurses ist, die Eröffnung des Concurses (88. 36 und 37 des Bundesgesetzes).
Während im Uebrigen die Eintragung in das Genossenschaftsregister auf Grund
erfolgter Anmeldung der einzutragenden Thatsache stattfindet, ist die Eintragung der
Concurs-Eröffnung von Amtswegen zu bewirken, ebenso die Eintragung der Auflösung
einer Genossenschaft im Falle des §. 35 des Bundesgesetzes, sobald dem mit der Führung
des Genossenschafts-Registers betrauten Einzelgerichte das rechtskräflige Erkenntniß
von dem competenten Gerichte (§. 12 dieser Verordnung) zugestellt worden ist.