Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

74 1869. 
8. 13. 
Stempelung der Flössigkeits-Maaße und Fässer. 
Die Beglaubigung der bis zum Rande gefüllten Flüssigkeitsmaaße erfolgt durch 
zwei diametral gegenüber auf oder dicht unter dem Rande angebrachte Stempel, die 
der Maaße mit Ausflußöffnungen durch Stempelung dicht unter dem unteren Rande 
jeder solchen Oeffnung; die der Stiftenmaaße durch Stempelung des äußerlich für jeden 
Stift vorhandenen Zinntropfens. 
Bei jedem aus einzelnen durch Löthung verbundenen Theilen bestehenden Maaße 
sind die auf den Löthfugen anzubringenden Zinntropfen zu stempeln; die Böden der 
Blechmaaße an zwei diametral gegenüber liegenden Stellen. 
Bei Fässern ist auf dem einen Boden, oder bei kleineren Fässern statt dessen auf 
dem Umfange, der Inhalt in Liter (bezüglich Zehntheil Liter) unter Beisetzung des 
Buchstabens L., außerdem die Nummer des Eichregisters und die Jahreszahl der 
Eichung, sowie der Stempel der Eichungsstelle einzubrennen. 
III. Hohlmaaße für trochene Gegenstände. 
S. 14. 
Zulässige Maaße. 
Für den öffentlichen Verkehr bestimmte Maaße werden nur in folgenden Gefäßen 
zur Eichung und Stempelung zugelassen: 
1 Hektoliter oder 1 Faß 
1 oder 0.5 Hektoliter oder 1 Scheffel 
1Hektoliter oder 1 Scheffel 
20 Liter 
10 » 
5 7“ 
2 77 
1u 
1 oder 0,5 Liter 
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