Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

18 1869. 
Zur Sicherung der Verbindung zwischen Boden und Wand sind bei hölzernen 
Spanmaahen drei auf dem Umfang gleich verkheilte Stempel so austusetzen, daß jeder 
auf beide zu stehen kommt. Bei Daubenmaaßen sind diese Stempel so auf die innere 
Seite der vorstehenden Daubenenden zu setzen, daß sie dicht an der unteren Boden. 
fläche stehen. 
IV. Gewichte. 
8. 22. 
Zulässige Gewichte. 
Gewichte für den öffentlichen Verkehr werden nur in folgenden Größen zur 
Eichung und Stempelung zugelassen: 
50 Kilogramm oder 1 Centner. 
50 Pfund oder 1 Centner. 
20 Kilogramm 
10 
7 
5 
2 
« 
« 
1 « 
500 Gramm oder 1 Pfund. 
1 Pfund. 
200 Gramm 
100 
* 
50 7“ 
10 „ dder 1 Dekagramm oder 1 Neuloth. 
Decigramm. 
* 
den — d U— 
Centigramm.
	        
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