Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

80 1869. 
Außerdem ist es gestattet, die Bezeichnungen nach Centnern und Neu-Lothen, 
wobei die Abkürzungen Cir. und Nl. anwendbar sind, den im Obigen zugelassenen 
Bezeichnungen hinzuzufügen. 
Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der zulässigen Bezeichnungen 
nach Maaßgabe der vorstehenden Bestimmungen: 
Bezeichnung der Gemichtsstlicke. 
  
  
  
  
  
Schwere des Hauptbezeichnungen, Nebenbezeichumg, 
Gewichtsnülcks. von denen je eine auf dem betreffenden Ge- bie a außerdem noch 
wichlsstücke nothwendig und hinreichend ist. vorhanden sein kann. 
1 1 
50 Kilogramm 50 K. . . 100 M oder bl. 1 Cir. 
Pfund ....;. .z502 » 0,:'-('-(I-. 
20 Kilogramm 20 K. .! 40 „ 
o „ 10 K. . 20 K „ —2 
5 « 5 K. ! 10 K „ 0,1 Cir. 
2 „ 2 K. — 
1 » 1 K. 2 2. „ 
500 Gramm 0,5 K. 500 6. 1 „ 
1 Pfund .... ... HT » 
200 Gramm — 200 6. ... 20Nl.. 
100 „ ttp 100 6. 10 Nl. 
50 » 0,05Ic. 50 6. 5 Nl. 
20 « 0,02 K. 20 C. 2 Xl. 
10 ,, 0,0ll(. loc. 1 Nl.. 
5 « 0,005l(. 5 6. lI.. 
2 " — 2 6. 
1 » o,oot!( to. 
5 Decigramm .. 0, 6. 5 D. 
2 „ , 2 C. 2 D. 
1 .0,1 6. L 
5 Gemigranm 0,05 6. 5 C. 
2 „ 0,0 . 2 C. 
1 — 1 . 
5 Miuigramm .. ZU. 
2 „ 2 M. 
1 1 M. 
Die bolständig Angabe der verschirdenom Einheitsnamen ist nicht ausgeschlossen. 
 
	        
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