Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

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setzender Schalen haben, deren äuherste mit einem Charnierdeckel versehen ist und das 
Gehäuse bildet. Die doppelt vorhandenen Gewichtsstücke von gleicher Schwere müssen 
eine solche, Form haben, daß sie mit dem nächst größeren und nächst kleineren Gewichts- 
stücke nicht verwechselt werden können. Das Honmgewichte dieser Art besteht aus 
12 Stücken von 500, 200, 100, 100, 50, 20, 10, 10, 5, 2, 2 und. 1 Gramm, das 
Plundgewicht aus 11 Stücken von 1 Pfd., 100. 50, 50, 20, 10, 10. 5, 2, 2 
und 1 Gramm, und das Zweihundert Grammgewicht aus 9 Stücken. bon 100, 50, 
20, 10, 10, 5. 2, 2 und 1 Gramm. Jedes dieser Stücke ist vorschriftsmähig zu 
bezeichnen. 
8. 26. 
Sonstige Beschaffenheit. 
Die bei größeren gußeisernen Gewichten elwa vorhandenen Handhaben müssen 
aus Schmiedeisen und direkt d. b. ohne sremdes Zwischenmittel, als Blei und dergleichen, 
eingegossen sein. 
Gaßeiserne Gewichte in Bomben= oder Cylinderform müssen oberhalb mit einem 
runden Justirloch versehen sein, das nach einer Höhlung führt. Dieses Justirloch muß 
über der Höhlung etwas enger sein, als an der Oberfläche des Gewichtes und sich 
zwischen beiden Stellen etwas erweitern, damit der Eichpfropf sich unten aufsetzen und 
beim Aufstauchen in der Erweikerung ausbreilen kann, dadurch aber festgehalten wird. 
Ueber die, Größe der tiefer liegenden Höhlung läßt sich zwar eine bestimmte Vor- 
schrift nicht geben, es ist aber mit Rücksicht auf die nachträgliche Ausfüllung derselben 
mit Justirmaterial das rohe Gewichtsstück — bei wesentlich gleicher Größe mit einem 
massiven vollwichtigen Stücke — im Guße leichter zu halten: 
beim 50 * B um höchstens 300 C. mindestens 100 C. 
50 b 
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