1869. 83
genügend tiefes Loch zum Einsetzen des Eichpfropss so anzubringen, daß derselbe darin
sichern Halt finden kann. #
Der dem Gewichtsstücke für beide Arten gußeiserner Gewichte etwa beigegebene
Pfropf soll aus Blei mit ungefähr 10 pCt. Zinnzusaßz, aus Kupfer oder aus Messing
(vergl. §. 28) bestehen, eine dem Justirloche entsprechende Gestalt haben und so
vorbereitet sein, dah nach dem Eintreiben desselben die Stempelsläche möglichst in die
Fläche des Gewichtes fällt. ’
Die Bezeichnung ist bei gußeisernen Gewichten aufzugießen.
Gewichte aus anderen Metallen sind in der Regel massiv aus einem Stücke
herzustellen; die Bezeichnung ist auf denselben entweder aufzugiehen, oder einzuschlagen
oder einzugraviren.
8. 27.
Unzulässige Gewichtr.
Von der Eichung und Stempelung zurückzuweisen sind Gewichtsstücke, welche in
hrer Aussührung den oben gegebenen Vorschriften nicht entsprechen, daher insbesondere
solche aus weichen und unbesländigen Metallen, z. B. Blei, Zinn, Zink rc. und
ähnlich beschaffenen Metallmischungen;
ebenso nicht gehörig abgeputzte und von Formsand nicht gereinigte;
an der Oberfläche größere Poren oder Blasenräume zeigende, auch wenn diese
durch Kitt, Zink, Blei 2c. ausgefüllt sind;
unterhalb mit einem vorspringenden Rande gegossene, oder zur Herstellung eines
solchen ausgedrehte;
mit beweglichen Handhaben, angeschraubten Knöpfen versehene;
Einsatzgewichte, bei denen nicht jedes einzelne Stück die erforderliche Bezeichuung
trägt. -
8. 28.
Eichnng und Fehlergrenze.
Die Eichungsstellen haben jedes Gewichtsstück unter Beobachtung des in der
Instruktion angegebenen Versahrens zu prũsen und erst dann durch den Stempel zu
beglaubigen, wenn dasselbe höchstens um die nachsolgend angegebene Gröhe entweder
im Zuviel oder im Zuwenig von dem Eichungsnormal abweicht: