1869. 9
Q S. 4.
In die zweite Rubrik des Foliums sind:
1) wenn die betreffende Genossenschaft eine Actiengesellschaft ist,
a) die allgemeine Bemerkung, daß die Actieninhaber Mitglieder der Genossen-
schaft sind,
i bie Zahl und der Betrag der Aclien oder Actienantheile,
2 bei einer Genossenschaft, die nicht Actiengesellschaft ist, dafern der Gesell-
schaftsvertrag die Aufbringung eines bestimmten Gesellschaftscapitals vorschreibt, dessen
Höhe, und, wenn den Genossenschaftern im Gesellschaftsvertrage die Bildung von
Stammantheilen oder sonstige regelmäßige Geldbeiträge auferlegt sind, eine darauf hin-
weisende allgemeine Bemerkung,
3) etwaige Abändernungen des Gesellschaftsvertrags hinsichtlich der erwähnten
Verhältnisse einzutragen.
8. 5.
In die dritte Rubrik des Foliums sind einzutragen:
1) die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes der Genossenschaft, ingleichen interi-
mistische Stellvertreter eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder (I§. 18, 23, Absatz 1
und 2 des Bundesgesetzes),
2) die nach der Auflösung der Genossenschaft eintretenden Liquidatoren, das
Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen (§. 41 des
Bundesgesehes).
Ist in dem Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand der
Genossenschaft seine Willenserklärung kundgiebt und für die Genossenschaft zeichnet,
so ist auch diese Bestimmung in der dritten Rubrik einzutragen (8. 4 Schlußsaß des
Bundesgesetzes).
8. 6.
Die Firma einer Genossenschaft, deren Gesellschaftsvertrag den Bestimmungen
des Bundesgesetzes nicht entspricht, darf — auch wenn die Genossenschaft sonst (z. B.
als Handelegesellschaft mit beschränkter Haftpflicht ihrer Mitglieder) in das Handels-
register einzutragen ist — die zusätzliche Bezeichuung: „eingetragene Genossenschaft
nicht erhalten.
Wenn Zweifel darüber entstehen, ob eine zur Eintragung in das Genossenschafts-
register angemeldete Gesellschaft den Voraussetzungen entspricht, unter denen sie nach
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