Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 85 
8. 20. 
Stempelung. 
Mit Eichpfropf versehene Gewichtsstücke erhalten den Stempel der Eichungsstelle 
auf der Oberfläche dieses Pfropfs, massive Gewichte aus Messing, Bronze und dgl. in 
Cylinder= oder Scheibenform auf der in der normalen Stellung des Gewichtes nach 
oben gekehrten Fläche und gleichzeilig auf der Bodenfläche, dergleichen Stücke in Form 
von Blechplättchen nur auf der oberen Fläche. Die einzelnen Theile der Einsatzgewichte 
werden auf der inneren und äußeren Bodenfläche gestempelt. 
So weit dies die Größe der zu stempeluden Fläche erlaubt, wird hierzu der volle 
Stempel der Eichungsstelle, bei den kleinsten Gewichtsstücken der Stempel verwendet, 
welcher das allen Eichungsstellen gemeinschaftliche Zeichen enthält. 
Präcisionsgewichte erhalten außerdem an ihrer oberen Fläche einen Stempel 
in Form eines sechsstrahligen Sternes. 
Es ist zulässig, bei den Gewichtsstücken, wo dies überhaupt geschehen kann, nach 
der ersten Eichung und bei den späteren Revisionen neben dem Beglaubigungsstempel 
auch die Jahreszahl aufzuschlagen. 
8. 30. 
In Beziehung auf die Medicinal-Gewichte bleibt weitere Anweisung vorbehalten. 
Am 17. Mai 1869. 
Die Normal-Eichungs- Kommission des Norddeulschen Bundes. 
oerster.
	        
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