Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 89 
welcher östlich und sudlich zwischen dem Deiche und Ufer gelegen ist, in Wirksamkeit 
treten sollen und nachdem der Zeitpunkt hierzu durch Allerhöchste Bestimmung des 
Präsidiums auf den 1. Juli d.J. festgesetzt worden ist, werden die bezeichneten Landes- 
theile von diesem Zeilpunkte an in den Verband des Gesammt-Zollvereins aufgenommen 
werden, in der Art, dah hinsichtlich der Zölle und der inneren indirekten Steuern die 
Führung der Vervaltung daselbst dem Königlich Preußischen Provinzial= Steuer- 
director zu Hannover unter der oberen Leitung des Königlich Preußischen Finanz- 
Ministeriums überkragen wird. 
Das Vorstehende wird hierdurch mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntuiß ge- 
bracht, dab die Grenzbesetzung gegen die vorgedachten Gebietstheile wegen der zu er- 
hebenden Nachsteuer einstweilen sorthauert und die Bekanntmachung des Zeitpunktes, 
mit welchem der voliständige freie Verkehr eintritt, noch vorbehalten bleibt. *êçv 
In Absicht der einer inneren indirekten Stener unterliegenden Erzeugnisse — 
Branntwein und Bier — findet zwischen Preußen und den dieserhalb mit Preußen 
verbundenen Theilen des Norddeutschen Bundes einer Seits und den vorgedachten 
Landestheilen anderer Seits künftig ein völlig freier Verkehr statt, so daß beim Ueber- 
gange der gedachten Gegensände gegenseitig weder eine Abgabe erhoben noch erstattet 
wird. Vor dem Zeitpunkte des Eintritts der vollen Verkehrsfreiheit findet jedoch der 
abgabefreie Uebergang von Vramkwein und Bier aus den neuangeschlossenen Landes- 
theilen nicht Katt. 
Nudolstadt, den 26. Juni 1869. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm, 
Abtheilung der Finanzen. 
Schwart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.