Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

1869. 61 
2) für das Herzogthum Sachsen-Meiningen, die Verwaltungsämter zu 
Salzungen, Meiningen,. Römhild, Hildburghausen, Sonneberg, Saalfeld 
und Camburg, bezüglich der Residenzstadt Melningen deren Polizeidirection, 
3) für das Herzogthum Sachsen-Alten burg, die unteren Gerichtsbehörden, 
und zwar: das Stadtgericht zu Altenburg, die Gerichtsämter I und II zu 
Altenburg, die Gerichtsämter zu Lucka, Gößnitz, Schmölln, Nonneburg, 
Eisenberg, Roda und Kahla, das Gericht zu Meuselwitz, 
4) für das Herzogthum Sachsen-Coburg, das Landrathsamt zu Coburg, das 
Justizamt Königsberg und bezüglich der Städte Coburg, Neustadt und Rodach 
die Magistrate daselbst, 
5) für das Herzogthum Sachsen= Gotha, die Landrathsämter zu Gotha, 
Ohrdruf und Waltershausen, die Justizämter zu Nazza und Volsenrode 
und bezüglich der Städte Gotha, Ohrdruf und Waltershausen die Stadt. 
äthe daselbst, 
6) für das Fürstenthum Schwarzburg. Sondershausen, die Laudraths- 
ämter zu Sonderöhausen, Ebeleben, Arnstadt und Gehren, 
7) für das Fürstenthum Reuß ä. L., fürdie Städte Greizund Zeulenrode die betref- 
senden Stadträthe, für die übrigennsscheften der Herrschaft Greiz das Landraths= 
amt in Greiz und für die Ortschaften der Herrschaft Burgk das Justizamt daselbst, 
8) für das Fürstenthum. Reuß j. 2., die Landrathsämter zu Gera, Schleiz und 
Ebersdorf, die Stadträthe zu ( Gera und Lobenstein und der Stadtgemeinde- 
vorstand in Schleiz. 
Im hiesigen Fürstenthume gelten die #umice Landrathsämter zu Rudolstadt, 
Königsee und Frankenhausen als diejenigen Behörden, welche die Todtenscheine, Taus- 
und Ehezeugnisse von den Pfarrämtern der anderen Thüringischen Staaten entgegen- 
zunehmen haben. 
Von diesen sind dann die Tauf. und Ehczeugnisse unmittelbar an das zuständige 
Pfarramt, die Todtenscheine aber an das betreffende Justizamt zur Kenntnißnahme 
und sodann von dieser Stelle an das zuständige Pfarramt abzugeben. 
Rudolstadt, den 30. Juni 1869. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.