Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 111 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
18. Stück vom Jahre 1870. 
XIIX. Reglement 
zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Landtag des Fürsten- 
thums Schwarzburg-Rudolstadt, vom 19. November 1870. 
Mit Höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten wird auf Grund 
des S. 14 des Wahlgesetzes für den Landtag des Fürstenthums vom 16. November 
1870 das nachstehende Wahlreglement erlassen. 
. 1. 
Für jede Gemeinde und jeden sinuraige Gutsbezirk ist gemäß S. 7 des 
Gesetzes und nach Anleitung des unter L#in. A anliegenden Formulars von dem A. 
Gemeindevorstande (Vertreter des selbstständigen Gutsbezirks) die Wählerliste frr 
die allgemeinen Wahlen doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den 
3 und 6 des Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu 
verzeichnen. 
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehre Bezirke ge- 
theilt sind (F. 8), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten nach den einzelnen 
Bezirken. 
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militairpersonen (5§. 12, 13 .N 4 
Absaß 2 und §. 15 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste 
vom 9. November 1867 — Bundesgesehblatt Seite 131 —) werden in die 
Wöählerlisten eingetragen. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetsammlung XXXlI. 22. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. November 1870.
	        
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