Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

  
1870. 7 
Gesetzsammlung 
für das Fuürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stück vom Jahre 1870. 
#VI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. Januar 1870, die Denaturirung von Vieh= und Gewerbe- 
salz, sowie der Salzabfälle betreffend. 
In Gemähheit eines von dem Bundesrathe des Zollvereins gefaßten Beschlusses 
wird hierdurch Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
I. Unter gänzlichem Ausschlusse anderer in der Bekanntmachung vom 3. Juli 1868 
(Seite 337 der Gesetzsammlung) bezeichneter Denaturirungemittel sind fortan 
bis auf Weiteres nur zu verwenden: 
1) zur Denaturirung des zur Viehfütterung oder Düngung bestimmten 
Salzes, aus Siedesalz bereitet: 3 Prozent Eisenoryd und 1 Prozent 
Pulver von unvermischtem Wemuthskraut, aus Steinsalz bereitet: 
3 Prozent Eisenoxyd und 1 Prozent Pulver von unvermischtem Wermuths- 
kraut, 
2) zur Denaturirung des zu gewerblichen Zwecken bestimmten, auf Vor- 
rath für Gewerbe aller Art oder für Händler zum Zwecke des Weiterver- 
kaufs an Gewerbetreibende bereiteten Salzes: 
entweder 1 Prozent Thran neben 1 Prozent Ultramarin oder J Prozent 
Thran neben 1 Prozent fein gemahlenem Braunstein. 
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesetzsamml. XXAXI. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 12. Februar 1870. 
 
	        
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