Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einunddreißigster Jahrgang. 1870. (31)

1870. 61 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
13. Stück vom Jahre 1870. 
  
XXXVI. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 13. Juli 1870, das Bahnpolizei -Reglement für die Eisenbahnen 
im Norddentschen Bunde betreffend. 
Das nachstehend abgedruckte Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen im 
Norddeutschen Bunde vom 3. Juni d. J. (Bundesgesebblatt Seite 461) wird in 
Gemäbbeit der Schlußbestimmung sulh .14 VlI. andurch noch besonders zur öffent- 
lichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 13. Juli 1870. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
In Ausführung des Artikels 43 der Versassung des Norddeutschen Bundes 
bat der Bundesrath das nachfolgende 
Bahnpolizei-Neglement 
für die 
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde 
beschlossen: 
I. Zustand, Unterhaltung und Bewachung der Bahn. 
8. 1. 
Die Bahn muß fortwährend in einem solchen baulichen Zustande gehalten wer- 
den, daß dieselbe ohne Gefahr und, mit Ausnahme der in Reparatur tendlichen 
Furstl. Schw. Rudolst. Gesehsamml. NXXlI. 
Ausgegeben in Rudolstadt den 3. ee 1870.
	        
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