Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. 21 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stück vom Jahre 1871. 
I VI. Regulativ 
über die Ausbildung und Anstellung der Forstverwaltungsbeamten, 
vom 16. März 1871. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi werden unter Aufhebung des Regula- 
tives vom 31. Januar 1862 (Ges. Samml. S. 1) über die Zulassung zum Fürstl. 
Forstdienste und die Ausbildung für denselben, nachfolgende Bestimmungen erlassen: 
1. Anmeldung und Forftlehre. 
§. 1. 
Zum Fürstl. Forstdienste können nur solche junge Leute zugelassen werden, welche 
den Anforderungen dieses Regulatives entsprechen. 
. 
Die Anmeldung erfolgt schriftlich bei Furstl Ministerium. Der sich Anmel- 
dende muß nachfolgenden Anforderungen entsprechen. 
Er muß 
1) das 16. Lebensjahr erreicht haben, 
2) körperlich gesund und kräftig sein, 
3) die Maturität einer Realschule II. Ordnung oder die Reife für Prima 
eines Gymnasiums, sofern diese Lehranstalten zur Ausstellung gültiger 
Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualification zum einjährig freiwilligen 
Militairdienst berechtigt sind, erlangt haben, 
4) sittlich unbescholten sein und 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesamml. XXXII. 1 
Ausgegeben in Rudolstadt am 29. März 1871.
	        
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