Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

28 1871. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc. 
urkunden hierdurch: 
Nachdem für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Sulza über Camburg, 
Dorndorf, Fena, Rothenstein, Kahla, Naschhausen, Uhlstädt, Rudolstadt zum 
Anschluß an die Gera-Eichichter Eisenbahn bei Saalfeld unter der Benennung 
Saal-Eisenbahn-Gesellschaft 
eine Actiengesellschaft mit einem zur Hälfte aus Stammactien, zur Hälfte aus 
Stamm-Prioritätsactien bestehenden Grundcapitale von vier Millionen fünf- 
malhundert Tausend Thalern gebildet und in das Handelsregister zu Jena. 
eingetragen worden ist, wollen Wir hiermit dieser Gesellschaft die Concession zum 
Bau und Betriebe der bezeichneten Eisenbahn für Unser Staatsgebiet nach Maß- 
gabe des anliegenden Staatsvertrags und der demselben beigefügten Concessions- 
bedingungen, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalte ertheilen, daß die in 
diesen beiden Urkunden vereinbarten Bestimmungen auch dem Gesellschaftsstatut 
und dessen etwaigen Abänderungen gegenüber überall maßgebend bleiben. Zugleich 
erkheilen Wir der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft die gnädigste Zusicherung, daß 
Unser am 7. December 1868 erlassenes Gesetz über die bei Anlegung der Gera- 
Eichichter Eisenbahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen auch auf 
die das diesseitige Staatsgebiet berührenden Theile der Saalbahn erstreckt und 
angewendet werden soll. 
Die gegenwärtige Urkunde mit ihren Beilagen soll durch die Gesetzsammlung 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 3. April 1871. 
(L. S.) Georg, Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab.
	        
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