Object: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

94 Beilage zum Verfassungsterte. Erste Verfassung Sänderung. 
  
genommen haben, steht es frei, bei der Stimmenabzählung 
gegenwärtig zu seyn. 1 
Als gewählt ist Derjenige anzusehen, auf welchen sich 
verhältnißmäßig die meisten der abgegebenen Stimmen ver- 
einigt haben. Jedoch darf die Stimmenmehrheit nicht weniger 
als den dritten Theil der abgegebenen Stimmen betragen; 
übrigens hat es jedenfalls beim Ergebniß der zweiten Wahl 
sein Bewenden. Im Falle der Stimmengleichheit geht der 
Aeltere dem Jüngeren vor. 
Die Wahl-Commission hat bei der Stimmenabzählung 
zunächst keine Rücksicht darauf zu nehmen, ob die Gewählten 
wahlfähig sind, vorbehältlich des bei Ausstellung der Wahl- 
urkunden zu beobachtenden Verfahrens. 
Art. 17. 
Für den zum Abgeordneten Gewählten ist von dem 
Wahl-Commissär eine von ihm und den beigezogenen Urkunds- 
personen unterzeichnete Wahlurkunde auszustellen, welche zu 
enthalten hat: 
1) den Namen des Oberamtsbezirkes; 
2) die Zahl der gesetzlich berufenen und der zur Ab- 
stimmung erschienenen Wahlmänner; 
3) die Zeit des Wahlgeschäfts; 
4) den vollständigen Namen und Stand des Gewählten, 
dessen Alter, sofern es der Wahl-Commission bekannt 
ist, und die auf ihn gefallene Stimmenzahl; 
5) die Beurkundung, daß den Ausstellern der Wahl- 
urkunde kein Grund bekannt ist, aus welchem der 
Gewählte für unfähig zu halten wäre, die Wahl an- 
unehmen, oder die Erklärung ihrer Zweifel gegen 
neine Wahlfähigkeit. 
Art. 18. 
Die Wahl ist ungültig, wenn die für das Wahlverfahren 
vorgeschriebenen Formen unbeachtet blieben und weder eine 
nachträgliche Ergänzung möglich, noch nachgewiesen ist, daß 
die Versäumung gewisser Formen auf das Resultat der ge- 
sammten Wahl keinen materiellen Einfluß ausüben konnte. 
Die Anfechtung einer Wahl wegen Nichtbeachtung der für das 
S. 2 1. | Wahlverfahren vorgeschriebenen Formen ist nach Ablauf von 
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