1872. 113
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stück vom Jahre 1872.
XVIII. Verordnung
vom 17. Mai 1872,
die Abänderung des Regulativs vom 31. August 1866 über die
Prüfung und Bestellung der Feldmesser und der Vermessungs-
Revisoren betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi haben Wir beschlossen, die Be-
stimmungen über die Zulassung der Candidaten der Feldmeßkunst zu der durch das
Regulativ vom 31. August 1866 F. 2 (Ges-S. S. 107) vorgeschriebenen Prüsung
abzuändern und verordnen demgemäß was folgt:
Der §. 2 des Regulativs vom 31. August 1866 ist aufgehoben. An die
Stelle desselben treten solgende Bestimmungen:
Zur Prüfung werden fortan nur solche Personen zugelassen, welche sich über
ihre untadelhafte Führung genügend ausweisen und durch Vorlegung von Schul-
zeugnissen den Nachweis führen, daß sie die Reife für die Prima eines Gymnasiums
oder einer Realschule erster Ordnung oder aber die Reise zum Abgange von einer
Realschule zweiter Ordnung oder von einer zu Entlassungsprüfungen berechtigten
höheren Bürgerschule erlangt haben. Außerdem muß der Candidat nachweisen, daß
er mindestens ein Jahr lang unter einem oder mehreren öffentlich bestellten Feld-
Furstl. Schw.-Rudolfl. Gesetsammlung XXTXIII. 18
Ausgegeben in Rudolstadt am 4. Juni 1872.