Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 113 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
8. Stück vom Jahre 1872. 
  
XVIII. Verordnung 
vom 17. Mai 1872, 
die Abänderung des Regulativs vom 31. August 1866 über die 
Prüfung und Bestellung der Feldmesser und der Vermessungs- 
Revisoren betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi haben Wir beschlossen, die Be- 
stimmungen über die Zulassung der Candidaten der Feldmeßkunst zu der durch das 
Regulativ vom 31. August 1866 F. 2 (Ges-S. S. 107) vorgeschriebenen Prüsung 
abzuändern und verordnen demgemäß was folgt: 
Der §. 2 des Regulativs vom 31. August 1866 ist aufgehoben. An die 
Stelle desselben treten solgende Bestimmungen: 
Zur Prüfung werden fortan nur solche Personen zugelassen, welche sich über 
ihre untadelhafte Führung genügend ausweisen und durch Vorlegung von Schul- 
zeugnissen den Nachweis führen, daß sie die Reife für die Prima eines Gymnasiums 
oder einer Realschule erster Ordnung oder aber die Reise zum Abgange von einer 
Realschule zweiter Ordnung oder von einer zu Entlassungsprüfungen berechtigten 
höheren Bürgerschule erlangt haben. Außerdem muß der Candidat nachweisen, daß 
er mindestens ein Jahr lang unter einem oder mehreren öffentlich bestellten Feld- 
Furstl. Schw.-Rudolfl. Gesetsammlung XXTXIII. 18 
Ausgegeben in Rudolstadt am 4. Juni 1872.
	        
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