Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

1872. 145 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
13. Stück vom Jahre 1872. 
4XXXXIV. Verordnung 
des Fürstlichen Ministeriums vom 1. November 1872, die Einfüh- 
rung der Pharmacoboca Germanica betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird im Anschluß an Unsere Be- 
kanntmachung vom 25. Juni d. J., die Einführung der l'hurmucopoen Germanica ber. 
(Wochenblatt 151 und Frankenh. Intelligenzblatt Kà 27) und mit Hinweis 
auf §. 367 .M 5 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Neich als Nachtrag zu 
der Apotheker-Ordnung vom 27. Jannar 1841 (Gesetz Samml. S. 46) und unter 
Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen derselben Folgendes hierdurch 
verorduct: 
8. 1. 
In allen Apotheken sind fortan die in der Beilage subh verzeichneten Arznei- 
mittel jederzeit vorräthig zu halten (§F. 41 der Apotheker-Ordnung). 
§. 2. 
Es soll den Apothekern zwar nachgelassen sein, diejenigen chemischen und phar- 
maceutischen Präparate, welche sie selbst zweckmäßig anzufertigen behindert sind, aus 
anderen Apotheken, chemischen Fabriken oder Droguenhandlungen zu entnehmen, sie 
bleiben aber für die Reinheit und Güte der angekauften, gleichwie der selbstbereiteten. 
Präparate unbedingt verantwortlich (die S§. 45, 46 und 47 der Apotheker-Ordnung). 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXIV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 23. November 1872.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.