1873. 155
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stück vom Jahre 1873.
XLII. Gesetz,
die Aufnahme einer Anleihe von 1,800,000 Mark oder 600,000
Thalern betreffend, vom 3. December 1873.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg rc.
verordnen auf Autras Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags, was folg
8. 1.
Die Fürstliche Staatsregierung wird ermächtigt, zum Zwecke der Verwandlung
der kündbaren Landesschuld in eine unkündbare und zur Förderung von Eisenbahn-
untermehmungen innerhalb des Fürstenthums bei dem Reichs-Invalidensond in
Berlin eine Anleihe von Einer Million Achthundert Tausend (1.800,000)
Mark Reichswährung oder Sechshundert Tausend (600,000) Thaler auszu-
nehmen, welche
1) von Seiten des Darleihers unkündbar, dagegen auf Seiten des Darlehns=
empfängers vom Jahre 1894 an der Kündigung mit dreimonatlicher Zah-
lungsfrist unterworfen ist,
2) mit vier einhalb vom Hundert jährlich in balbjährigen Terminen am
I. April und 1. October verzinst und
3) vom 1. Januar 1876 ab mit einhalb vom Hundert des ursprünglichen
Schuldcapitals unter Zuwachs der ersparten Zinsen getilgt wind
Fürstl. Schw.= Rudolst. Gesesammlung XXXIV.
Ausgegeben in Nudolstadt am 1. vornen 1873.