1874. 5
mation durch die Anstalts-Vorsteher, und liegt denselben gleichzeitig der Abschluß der
betreffenden Lehr, und Miethsverträge ob.
Während dieser Lehrzeit, die, da Lehrgeld nicht gezahlt wird, in der Regel auf
3 bis 4 Jahre zu bemessen, bleibt der Lehrling in Zucht und Diceiplin der Anstalt
und erhält derselbe Kleidung und Wäsche von derselben, ebenso wird der Lehrling
in Erkrankungsfällen in das Anstalts-Lazareth ausfgenommen und verpflegt, wofür
die Fürstlich Schwarzburg'sche Staatsregienng in Rudolstadt die der Anstalt
für Kleidung und Wäsche erwachsenden, Seitens der Landarmen-Direction der Provinz
Sachsen festzusetzenden baaren Auslagen zu ersetzen und pro Tag der Verpflegung
im Lazareth den F. 2 erwähnten Satz von 10 Sgr. pro Kopf und pro Tag zu
zahlen hat.
Die im Dienst untergebrachten Individuen werden bei Antritt desselben Seitens
der Anstalts-Verwaltung gleichsalls mit der erforderlichen Bekleidung und Wäsche
ausgestattet, für deren Unterhaltung und Ergänzung die betreffenden Zöglinge selbst
zu sorgen haben, und comvetiren der Anstalt in diesem Falle die ihr durch die Be-
schaffung dieser Gegenstände erwachsenen und wie vorgedacht festzusetzenden baaren
Auslagen aus der Kasse der Fürstlich Schwarzburg'schen Staatsregierung in
Rudolstadt.
S. 6.
Von der Enklassung jedes der Anstalt Ueberwiesenen ist dem Fürstlich Schwarz-
burg'schen Ministerium in Rudolstadt Anzeige zu machen und der heimathlichen
Polizeibehörde eine Nachweisung der persönlichen Verhältnisse etwa 4 Wochen vor
der Entlassung zuzusenden.
Wenn die Anstalts-Direction es in einzelnen besonderen Fällen bedenklich er-
achtet, den zu Enklassenden mittelst Zwangspasses in die Heimath zu dirigiren, so
hat dieselbe bei dem Fürstlich Schwarzburg'schen Ministerium in Rudolstadt die Ab-
sendung der erforderlichen Transportbegleitung zur Abholung des zu Entlassenden zu
beantragen.
8. 7.
Die Fürstlich Schwarzburg'sche Staatsregierung in Rudolstadt verpflichtet sich,
salls von den Seitens der betreffenden Schwarzburg'schen Behörden der Anstalt