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dieser Anweisung) zu besorgen; die hierüber und über den Bestand der überhaupt
vorhandenen Karten und Dokumente anzulegenden Verzeichnisse 2c. zu führen und
darüber zu wachen, daß keine mißbräuchliche Benuhung der Karten und Dokumente
stattfindet und dieselben vor Beschädigung bewahrt werden. Auch hat derselbe die
vollständige Erhaltung der Büreau= Utensilien, Instrumente 2c. zu überwachen.
8. 5.
Dem Katasterbürean liegt die Führung eines nach den Geschäftsdistrikten der
Sleuerkassen getrennt anzulegenden Hauptcontrolbuchs nach dem beiliegenden
Am Muster 1 ob. in welches die der Genehmigung des Fürstl. Ministeriums unter-
liegenden Zu= und Abgänge der Grund= und Gebäudesteuer eingetragen werden,
und zwar auf Grund:
1) der isenewerändegeanhäge (5. 27 der Anweisung IV Ges.-Samml.
72,. 153 — 127
2) der Gebändestuer-Zu. und büntenas (§§. 35 und 36 der Anweisung 1#1
un §. 34 der Anweisung yw .. Ges.-Samml. 1872, S. 153 — 79 u.
—;
3) der GcbandesteuewcmndcnmqsnachwctsnngINS§17MusedckAn
Ivetsung lll—Gcs-Sammls72SloJ-—7
Das Hauptcontrolbuch wird im Betreff der —i in denselben aufgeführten
Gemeinde= und selbstständigen Gutsbezirke bei der Feststellung der Heberolle für
jeden derartigen Bezirk (§. 8 der Anweisung IV) abgeschlossen und ist danach die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Heberolle zu prüfen.
Mit dem Abschlusse des Hauptcontrolbuchs müssen sich ferner die Nachweisung
des Sollaufkommens an Grund= und Gebäudesteuer GG. 7 der Anweisung IV) sowie
die Uebersicht des Bestandes der Liegenschaften (I§. 68 u. 69 der Anweisung!
Ges.= Samml. 1872, S. 153 — 1 —) in Uebereinstimmung befinden
8. 6.
Zugleich mit Feststellung der einzelnen Heberollen und vor Rücksendung der-
selben an den Katastercontroleur (§F. 8 der Anweisung 1V) ist der Inhalt der der
Heberolle vorgehefteten summarischen Uebersicht der aufzubringenden Steuern und
Beischläge in je eine zu fübrende Nachweisung nach dem Muster II zu §. 7 a. a. O.
einzutragen.