Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

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dieser Anweisung) zu besorgen; die hierüber und über den Bestand der überhaupt 
vorhandenen Karten und Dokumente anzulegenden Verzeichnisse 2c. zu führen und 
darüber zu wachen, daß keine mißbräuchliche Benuhung der Karten und Dokumente 
stattfindet und dieselben vor Beschädigung bewahrt werden. Auch hat derselbe die 
vollständige Erhaltung der Büreau= Utensilien, Instrumente 2c. zu überwachen. 
8. 5. 
Dem Katasterbürean liegt die Führung eines nach den Geschäftsdistrikten der 
Sleuerkassen getrennt anzulegenden Hauptcontrolbuchs nach dem beiliegenden 
Am Muster 1 ob. in welches die der Genehmigung des Fürstl. Ministeriums unter- 
liegenden Zu= und Abgänge der Grund= und Gebäudesteuer eingetragen werden, 
und zwar auf Grund: 
1) der isenewerändegeanhäge (5. 27 der Anweisung IV Ges.-Samml. 
72,. 153 — 127 
2) der Gebändestuer-Zu. und büntenas (§§. 35 und 36 der Anweisung 1#1 
un §. 34 der Anweisung yw .. Ges.-Samml. 1872, S. 153 — 79 u. 
—; 
3) der GcbandesteuewcmndcnmqsnachwctsnngINS§17MusedckAn 
Ivetsung lll—Gcs-Sammls72SloJ-—7 
Das Hauptcontrolbuch wird im Betreff der —i in denselben aufgeführten 
Gemeinde= und selbstständigen Gutsbezirke bei der Feststellung der Heberolle für 
jeden derartigen Bezirk (§. 8 der Anweisung IV) abgeschlossen und ist danach die 
Richtigkeit und Vollständigkeit der Heberolle zu prüfen. 
Mit dem Abschlusse des Hauptcontrolbuchs müssen sich ferner die Nachweisung 
des Sollaufkommens an Grund= und Gebäudesteuer GG. 7 der Anweisung IV) sowie 
die Uebersicht des Bestandes der Liegenschaften (I§. 68 u. 69 der Anweisung! 
Ges.= Samml. 1872, S. 153 — 1 —) in Uebereinstimmung befinden 
8. 6. 
Zugleich mit Feststellung der einzelnen Heberollen und vor Rücksendung der- 
selben an den Katastercontroleur (§F. 8 der Anweisung 1V) ist der Inhalt der der 
Heberolle vorgehefteten summarischen Uebersicht der aufzubringenden Steuern und 
Beischläge in je eine zu fübrende Nachweisung nach dem Muster II zu §. 7 a. a. O. 
einzutragen.
	        
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