1874. 113
Astendenten, Descendenten und Ehegatten die Hälfte obiger Ansätze, jedoch
nicht unter 3 Mark saatt.
.43 Nr. 2: für Verhandlungen wegen einer auf den neuen Erwerber über-
gehenden Hypothek von jeden 100 Mark der Hepothenease
0 Mark oder 20 Pfennige,
mit Zuschlag 3 „ „ 3
jedoch nicht mehr als 6 Mark, mit Zuschlag Mar.
o. S. 45: für die Eintragung einer Hypothek in das Hppothekenbuch:
1) bei Kapitalsummen bis 300 Mark 1 Procent, jedoch nicht unter 11 Mark,
2) bei Kapitalsummen von 300— 6000 Mark 3 Procent,
3) von jeden weitern 100 Mark tritt noch 1 Mark hinzu,
4) bei unbestimmten Summen 2—6 Mark.
s. 8. 46; für die Eintragung eines Vorzugsrechts in das Privilegienbuch bei Summen
1) bis 300 Mark 1 Procent, jedoch nicht unter 1 Mar
2) von jeden weitern 100 Mark |] Mark, jedoch nicht üter 50 Mark.
3) bei unbestimmten Summen 2—9 Mark.
g. §. 54 Nr. V. (vergl. §. 67 des Deposital-Gesetzes vom 23. März 1855,
Ges. S. S. 95). Depositen-Gebühren sowohl von der ursprünglichen Ein-
nahme, wie von der wirklichen Ausgabe:
1) bei baarem Gelde von jeder vollen Mark 1 Pfennig,
2) bei Pretiosen und geldwerthen Documenten von jeder vollen Mark
Pfennig,
und ebensoviel bei Ausleihung und Wiedereinziehung ausgeliehener Gelder,
einschließlich der Aufbewahrung der Obligationen,
3) bei Dokumenten, welche keinen zu Geld anschlagbaren Werd haben,
bis 6 Mark.
h. 8. 56 bei ensal
u) bei den Hof- und Civildienern:
1). T70 Mark. 25 Mark.
222 60 „ 77) 18 „
33) 50 „ 8) 10 „
44 42 „ 9) (( 4 „