114 *r 1874.
b) bei den Geisllichen:
. 385 Mark.
2).. 18 „
333 12 „
i. §. 61: bei Besoldungsverwilligungen:
1) bis 50 Mark nichts, '
2) von 51 bis 200 Mark 2 Procent,
3) über 200 Mark 3 Procent.
Außerdem an Waisenhaus= und Diener- Gebühren der 6. Theil der
Sporteln bez. 3 Mark.
k. §. 65: (bei Gemeindebehörden) Nr. 2 für ein Dienstbuch 20 Pfennige,
Nr. 6 für ein Sittenzeugniß 1 Mark,
Nr. 7 für einen Vermögensschein 1 Mark.
I. §. 86: Zählgeld bei Auctionen von Mobilien von jeder vollen Mark 3 Pfennige.
8. 4.
Zu §. 85 der Executions-Ordnung vom 10. Juni 1854 (Ges. S. S. 138).
Für die Zustellung von Mahnzetteln sind Fordergebühren in Höhe von 2 Pfen-
nigen von jeder vollen Mark der Schuld, jedoch niemals unter 3 Pfennigen und
nicht über 1,25 Mark (1 Mark 25 Pfennige) zu enrichten.
8. 5.
Zu 88. 3 und 6 des Gesetzes vom 9. März 1849, die Abgabe von Tänzen
betr. (Ges.= S. S. 67).
Die Tanzabgabe beträgt
1) von öffentlichen Tänzen
n) in der Residenz, in Frankenhausen u. s. w. statt 1 Fl. 36 Kr 3 Mark,
b) außerhalb dieser Städte statt 1 Fl. 4 Kr. 2 Mark,
2) von Hochzeitstänzen, welche an öffentlichen Orten gehalten werden, für den
ersten Tag nur 1 Mark.
Rudolstadt, den 16. September 1874.
Fürstlich Schwarzb. Ministerlum.
v. Bertrab.