Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

114 *r 1874. 
b) bei den Geisllichen: 
. 385 Mark. 
2).. 18 „ 
333 12 „ 
i. §. 61: bei Besoldungsverwilligungen: 
1) bis 50 Mark nichts, ' 
2) von 51 bis 200 Mark 2 Procent, 
3) über 200 Mark 3 Procent. 
Außerdem an Waisenhaus= und Diener- Gebühren der 6. Theil der 
Sporteln bez. 3 Mark. 
k. §. 65: (bei Gemeindebehörden) Nr. 2 für ein Dienstbuch 20 Pfennige, 
Nr. 6 für ein Sittenzeugniß 1 Mark, 
Nr. 7 für einen Vermögensschein 1 Mark. 
I. §. 86: Zählgeld bei Auctionen von Mobilien von jeder vollen Mark 3 Pfennige. 
8. 4. 
Zu §. 85 der Executions-Ordnung vom 10. Juni 1854 (Ges. S. S. 138). 
Für die Zustellung von Mahnzetteln sind Fordergebühren in Höhe von 2 Pfen- 
nigen von jeder vollen Mark der Schuld, jedoch niemals unter 3 Pfennigen und 
nicht über 1,25 Mark (1 Mark 25 Pfennige) zu enrichten. 
8. 5. 
Zu 88. 3 und 6 des Gesetzes vom 9. März 1849, die Abgabe von Tänzen 
betr. (Ges.= S. S. 67). 
Die Tanzabgabe beträgt 
1) von öffentlichen Tänzen 
n) in der Residenz, in Frankenhausen u. s. w. statt 1 Fl. 36 Kr 3 Mark, 
b) außerhalb dieser Städte statt 1 Fl. 4 Kr. 2 Mark, 
2) von Hochzeitstänzen, welche an öffentlichen Orten gehalten werden, für den 
ersten Tag nur 1 Mark. 
Rudolstadt, den 16. September 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerlum. 
v. Bertrab.
	        
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