Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

116 1874. 
4) gegen das Gesetz wegen Erhebung der Brausteuer vom 31. Mai 1872 
sateiagcstutt. Seite 15.3) mil Ausnahme der in den §§. 32. 33 Ab- 
sab 2, 35 Zifser 7 und 36 vorgesehenen Fälle. 
Rudolstadt, den 15. September 19741. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
XXXII. MinisteriallBekanntmachung 
vom 1. October 1874, 
betreffend das Regulativ vom 16. März 1871 über die Ausbildung 
und Anstellung von Forstverwaltungs-Beamten. 
Zur Beseitigung von Zweifeln, die bei der Handhabung des Regulativs vom 
16. März 1871 über die Ausbildung und Anstellung der Forstverwaltungsbeamten 
(Ges. S. S. 21) entstanden sind, bestimmen Wir mit Höchster Genchmigung 
Serecnissimi was folgt: 
1) Ein Forstdienst-Aspirant (S§. 8 und 9 des Regulativs), welcher im Fürfl. 
lichen Dienste zur Verwendung kommt, ist nach der in der Beilage . der Verord- 
nung vom 31. März 1854 (Ges. S. S. 81) enthaltenen Eidesformel zu ver- 
pflichten. 
Bei dem Aufrücken in eine Forsigehülsenstelle sowie bei der förmlichen An- 
* zn Fürstlichen Dienste genügt eine Zurückweisung auf den früher geleisteten 
ienste 
eidliche Verpflichtung der Forslgehũlfen (S. 10 des Regulativs) erfolgt 
nur dann, wenn dieselben als Forstdienst-Aspiranten eine Verwendung nicht gefun · 
den hatten und deshalb als solche nicht verpflichtet sind. 
2) Die Forstdienst= Aspiranten stehen zur Verfügung des Ministeriums und 
unter der besonderen Aufssicht des Forstamtes, in dessen Bezirke sie sich befinden.
	        
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